Volltext: Der Inn-Isengau 34. Heft 1933 (34. Heft / 1933)

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Vom Pürkhet hinab und in der Hoch hinumb bis an 
die Troßpurgerifch Landstraß / 
Von dannen auf der rechten seiten herab bis an das 
Eßter der Troßpurgerischen Landstraße / 
Volgents auf der linken seiten hinumb an des Webers 
von Taufkürchen Gründ bis auf den Galnpach^ so an 
das Gericht Mermosen, Crayburg und deren von Tauf 
kirchen gründ stößt / 
Vom Galnpach hinauf bis an des Galnpachers Land 
und am Rain desselben Lands über ein Höchel an 
Zaun stoßend / 
Vom Zaun neben des Aygners land hinumb und als- 
dan zwerch über zwischen des Galnpachers und Angerers 
gründ auf ain Rain bis auf ain Aufpallen / 
Dann auf der Sämerstraßen und auf derselben nach 
Crayburg, bis an das Sämer-Eßter, so an des Ebers 
holz stößt (so Landgerichtisch) hinumb an des Pfaffen 
Eßterb / 
Vom Pfaffen-Eßter hindurch zwischen des Ebers und 
wiebers^ holz bis auf die Pfaffen Stigel / 
Volgents von der Pfaffen Stigel abwerz aufm Märchen, 
bis auf ain Marchstein, so des Taufkürchers, Puedin- 
ger und Englhauser holz schändet / 
Von disem Marchstain, darbey auch ain graben lengs 
hinumb zu dem im Anfang benenten Pettern im Foreth 
an dem Eck, und der darbei stehenden stainern Säuln. 
Wie dise Hofmarch, deren gezirk sich ungefehrlich auf 
ain halbe Weil wegs erstrecken möchte, in ainem und 
andern beschaffen, wird aus der bericht zu vernemen 
sein, sonst sein alle hierin ligende gründ hin gen Tauf- 
khürchen gehörig. 
(Fortsetzung folgt.) 
1) Anmerkung am Rand: „Vom ersten March an bis hierher 
ist es auf der linken seiten Eragburgerisch, auf der rechten aber 
Tauffkircherisch." 
2 ) Anmerkung am Rand: „der Galgnbach scheidet das Gericht 
Cragburg und Mermosen." 
3 ) Tor des pfarrhofeö. 
4 ) - Wibmer, (Wimmer); so auch im Salzburger Text.
	        
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