Volltext: Der Inn-Isengau 34. Heft 1933 (34. Heft / 1933)

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herrlichen Höfen des Dienstherrn in den Vordergrund 
tritt, erscheinen sie mit einem Besitzprädikat, sie benennen 
sich nach Burgen und Gütern und damit lassen sich 
Ministerialensitze und Ministerialengeschlechter feststellen. 
Während uns um 1135 in Kraiburg „guiclam ministe- 
rialis Ducis Engelberti nomine Otto“ 1 begegnet, erscheint 
bald darauf um 1140 der Kraiburger Ministeriale oder 
miles Ulrich von Guttenburg? und bald treten auch die 
Herren von Tauffkirchen auf, zumeist als Zeugen bei 
Rechtsgeschäften ihres Dienstherrn mitwirkend. Freie, 
die als Uebertrittsministerialen, wie die Kraiburger Mini 
sterialen von Toerringb, in den Dienst eines Herrn ge 
treten sind, haben von Hause aus selbst Eigengiiter; die 
übrigen Ministerialen erhalten zunächst Dienstlehen, treten 
dann aus dem Dienstrecht in das Lehenrecht und er 
werben endlich auch Eigengüter^. 
So scheinen auch die Herren von Tauffkirchen im 
Gebiet von Kraiburg Dienstlehen in irgendwelcher Form 
innegehabt zu haben und zwar den in unmittelbarer 
Nähe der Burg Kraiburg gelegenen namengebenden Stamm 
sitz Taufkirchen vorm Wald und nach dem Ende des Gntten- 
burger Ministerialengeschlechtes das 1140 erstmals er 
wähnte Guttenburg am Inn. Diese Kraiburger Lehen 
haben sich schließlich in der Hand der Herren von Tauff 
kirchen in freies Eigen umgewandelt; auf welche Weise — 
darüber liegt infolge des Fehlens urkundlicher Nach 
richten völliges Dunkel. Es liegt aber nahe, in den ge 
nannten Lehen sogenannte Inw ärts-EigerO zu 
sehen, die auch in Bayern bezeugtes gerade bei Mini- * * * 4 5 6 
1) MB III, 27 (Monumenta Baumburgensia Nr. LXXVII). 
2) MB III, 75 (Monumenta Baumburgensia Nr. CCXV); vgl. 
©Udostbager. Heimatstudien Bö. 3, ©. 11. 
3) In MB III, 41 wird Oudalscalch de Torringen um 1150 als 
quidam homo nobilis bezeichnet, in MB III, G. 58 dagegen um 
1160 als quidam ministerialis marchionis Engelberti genannt. 
4 ) Vgl. MB III, 109; IX, 406. 
5 ) Vgl. hierüber p. punschart. Das „Jnwnrts-Eigen" im öster 
reichischen Dienstrecht des Mittelalters. Ein Beitrag zur Eigen 
tums-Theorie, - Zeitschrift der ©avigng-Stiftung für Rechtsgeschichte, 
Oerm. 2lbt. Bd. 43 (1922), ©. 66 ff. 
6 ) Belege: Meichelbeck, Historia Frisingensis 11,2,©. 21 
Nr. 32; MB V, ©. 169 Nr. 10; III,©. 181 Nr. 78; VI, ©. 378 
Nr. 19.
	        
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