Volltext: Der Inn-Isengau 18. Heft 1927 (18. Heft / 1927)

5 
Wer in einem Forstbezirk bei Diebstahl, bei Schä 
digung, bei gewaltsamer Ueberwältigung, Notnunfft ge 
nannt, oder bei Mord von dem Forstmeister oder einem 
Förster ertappt wird, muß, wie er mit seinem Gürtel 
umfangen ist, durch diesen oder durch diejenigen, denen 
Lliersbrrgrr forst. „Weihe Marter" an der Straße 
Ebersberg-Schwaben. 
Schaden zugefügt worden ist, dem Grafschaftsgerichte 
übergeben und dort abgeurteilt werden. 
Wer bei einem Forstdiebstahl ertappt wird und doch 
nicht todeswürdig ist, für dessen Vergehen sollen Forst 
meister und Förster das Grafschaftsgericht in dem Be 
zirke aufsuchen, in welchem der Diebstahl geschehen ist. 
Wenn der Schuldige bei dem Beweise seiner Schuld 
unterliegt und überführt wird, gehört die ganze Strafe 
bei der Freilassung des Angeklagten dem Abte oder dem
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.