Volltext: Der Inn-Isengau 18. Heft 1927 (18. Heft / 1927)

Line slte bayerische jsorstordnung. 
(Ebersberger Forstordnung aus der zweiten Hälfte 
des 13. Jahrhunderts.) 
Von Oberarchivrat Dr. Georg Schröder, München. 
Eine durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag geregelte 
Forstwirtschaft hat es in Zeiten, in denen ein Ueberfluß 
an Wald bestand, nicht gegeben. Es war kein Bedürf 
nis vorhanden, hemmend oder fördernd in den natür 
lichen Gang der Dinge einzugreifen. Was die Siedler 
benötigten, Brenn- und Werkholz, stand ihnen in der 
gemeinen Mark zur Verfügung. Eine Wandlung machte 
sich hierin erst bemerkbar, als ein gewisser Mangel ver 
spürt wurde und es der wirtschaftliche Vorteil gebot, 
der freien Benutzung eine Schranke zu setzen. Dieser 
Zustand trat eher im westlichen Frankenreich als in den 
rechtsrheinischen Gebieten ein, wo es noch Jahrhunderte 
brauchte, bis die wachsende Bevölkerung und ihre Be 
dürfnisse eine Regelung und damit eine Beschränkung 
der willkürlichen Waldnutzung nahe legten. Im Hof- 
kapitulare Karl des Großen (capitulare de villis) war 
die Beaufsichtigung der Wälder und Forste als Pflicht 
der Richter festgesetzt; sie erstreckte sich auf die Rodung 
der Wälder, die Einhebung der Forstzinse, die Schweine 
mast, die Wildhegung und die Instandhaltung von Um 
zäunungen. Die von den Richtern mit diesen Aufgaben 
betrauten Organe waren die Förster (loredarii) die dem 
nach auf ein hohes Alter zurückblicken können. Das 
Beispiel des Königs fand Nachahmung seitens der geist 
lichen und weltlichen Herren, die einen größeren Grund 
besitz hatten und die ihre Hand auf alte Bannforste 
legten oder solche schufen. Bereits im 12. Jahrhundert 
erwies sich die Bestellung von Förstern als eine Not 
wendigkeit, als die ersten Klagen über Waldverwüstungen 
auftauchten und die Wildschonung im Interesse der 
Grundherren lag. Neben dem eigentlichen Waldschutz
	        
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