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In der Hofmark Zangberg, wie sie Hartprecht inne
hatte und hinterlassen hat, befand sich eine „tafern", die
der Harskircher „gestiftet" hat um 16 „Pfund pfenning";
aber er mußte dem Wirte die Weine heimführen „inner
drei meilen, wo er sie chaufft". Die „mül tze tzanngberg"
mußte „14 schilling pf." und „prot um 12 Regensb. pf.,
6 hünr und 100 air" ins Schloß „dienen"; das „pad" 6
Schilling und 10 Hühner; das „pognerhaus" 60 Pf., das
Schmidhaus 3 Schilling. Auch das Obst hinter der Täfern
gehörte in die „vest."^
In Palmberg, damals „polmberg" genannt/ hatte
der Harskircher zwei Höfe. Er mußte halben Samen geben
auf die Felder und in die Pennten und hat dafür ge
nommen halben Nutzen in allen Dingen und dazu das
Obst. Außerdem mußte ihm der Maier geben: „4 pfundt
pf.; 2 fwein oder 1 pfundt pf.; 12 Käs, jeden um 4
Regensb. pf.; 4 genns; 10 Hünner; 1 fchött flakchs;
1 metzen öls und 100 air," das „hewsl tze polmberg bei
dem weyr" diente 60 Pf. und das andere Häusl 10 Hühner,
der „vifcher tze Mosen" diente von dem „Graben hinab
gen Dornberg" seinen „vischdienst."
Zur Hofmark Zangberg gehörten zu jener Zeit auch:
hawsmaning, Atzging, Emerkaym, Tewßenpach und weil-
kirchen.
Dieser Besitz ging nach Hartprechts Tod, trotz der
Erbanfprllche von anderen Verwandten, an die Kinder
des Heinrich Am(b)ranger, vier Brüder und vier Schwestern,
über als „negft gefippte freundt." Die Amranger waren
mit den Harskirchern eines Schilt's : „mit der roten Zangen
ini weißen Feld, auf dem Helm zwei Hörner, an dem
einen hängen viel Federl, an der rechten wie Fledermaus-
flügel."^ Die Erben traten aber ihre Rechte am 9. Febr.
1418 an Herzog Heinrich von Bayern-Landshut
ab? Ein herzoglicher Pfleger verwaltete Zangberg, wo
selbst ein herzoglicher Kasten für die Gefälle errichtet wurde.
0 Hauptstaatsarchib. Etaatöberw. 1096 fol. 222 f.
2 ) polmberg pollnberg oder polöenberg ist der steine, niedrige,
abgeplattete Berg. — Man bergt, die heute noch ilbliche boIJötüm-
liche Aussprache des Namenö.
y Fregberg, Hist. Schriften III, 208—210.
4 ) Reg. B. XII, 276.