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The verfiel in Irrsinn und mußte bis zu seinem Tode ({603)
auf Schloß parz in Gewahrsam gehalten werden. Daher
adoptierte^- Siegmund einen Sohn seines Bruders Ludwig
von Polheim zu Lichteneck, G u n d a k e r ({575 —{6^). Nach
Gundakers Tod wurde der Besitz Grieskirchen-Parz an die
Grafen von Verdenberg veräußert, die von Herberstein bereits
im Jahre {635 die Herrschaft peuerbach erworben hatten.
3. Richter- und Ratswahl^) in Grieskirchen.
Die Wahl eines Richters und Rates zu Grieskirchen
hatte, wie im alten Thehaft-Taidingb! vermerkt war, auch
vor dem Safire {56^ immer beim Nach Taiding, das ist
Tage nach dem eigentlichen Taiding, stattgefunden, hierin
wurde nichts geändert, als Siegmund von Polheim feinem
Markte ein eigene „Ordnung" gab.
Nach der Marktordnung von {56^ hatte die Bürgerschaft
zwei aus ihrer Mitte für die Stelle eines Marktrichters zu
wählen, beziehungsweise den polheimern vorzuschlagen, ferner
sechs Ratsfreunde und zwei Vorgehet- der Gemeinde zu wählen.
Der Wahlvorgang war folgender" „Jeder Bürger und
behauste Inwohner^)" hatte selbst die Namen eines Richters,
der Ratsfreunde und Vorgeher „mündlich" anzuzeigen. Die
1) In der Festschrift Grieskirchen soll es S. 89 u. 90 heißen:
Siegmund und sein (Adoxtiv-)Sohn Gnndaker von Polheim. In den
Akten bezeichnet Siegmund den Gundaker als seinen „Vetter und Sohn".
2) Ueber Ratswahlordnungen vgl. H eimatkund e (Ried), III.,
5. \27—\50.
3) Geffentliche gesetzmäßig an einem bestimmten Tage des Jahres
abzuhaltende Versammlung; dann der Bericht hierüber. In Gries-
kirchen fand das „Taiding" jährlich am Mittwoch nach dem Sankt
Erhardstage (8. Jänner) statt.
4) Vorgeher = Vorsteher der Gemeinde. Dem Sinne nach Vertreter
der Gemeinde. Diese Einrichtung bildete die Vorstufe zum „Aeußeren
Rate" der Stadt-Ordnung.
b) Nach der Stadt-Orduung von \625 ist dies so zu verstehen, daß
„jeder Bürger, er sei hausgesessen oder nit", und jeder Inwohner seine
Stimme mündlich anzuzeigen hatte. Bei der „Umfrage" wurden zuerst
die Stimmen der „Ihausgesessenen" nach den Vierteln beschrieben und
daun die „inwohnenden Bürger" befragt. Demnach waren die Inwohner,
die weder das Bürgerrecht noch ein Haus besaßen, vom Mahlen aus-
geschloffen.