Auf Grund der Gesammtleistungen einer Schülerin während des Schul-
jahres entscheidet die Lehrerconferenz über das Vörrücken derselben in den
höheren Jahrgang. Wenn ein sicheres Urtheil über die Reife einer Schülerin
zum Aufsteigen in eine höhere (Llasse nicht gefüllt werden kann, wird in
Gegenwart des Direktors eine Versetzungsprüfung abgehalten.
Line blasse darf nur einmal wiederholt werden.
Für die Zeugnisse werden jene Noten verwendet, die an den Mittel-
schulen vorgeschrieben sind. Die allgemeine Zeugnisnote wird nach den für
die letzteren geltenden Vorschriften bestimmt.
§
ZUM Zwecke der Erreichung bestimmter Berechtigungen werden
fakultative Reifeprüfungen eingeführt. ZTTit der Vornahme derselben
werden besondere Kommissionen betraut. Diese bestehen aus einem Landes-
schulinfpector oder einem Abgeordneten der Landesschulbehörde als dem
Leiter der Prüfung, dann aus dem Director, den Lehrern (Lehrerinnen) der
obersten (Ll'asse und dem Lehrer der Naturgeschichte der V. Classe des
betreffenden Mädchen-Lyceums.
Jede Schülerin kann nach erfolgreicher Absolvierung der obersten Classe
des sechsclassigen Mädchen-Lyceums zur Reifeprüfung zugelassen werden.
Ausnahmsweise können auch Privatschülerinnen zu dieser Reifeprüfung zu-
gelassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Minimalalter zurückgelegt
haben und sich über die Art ihres Bildungsganges so auszuweisen vermögen,
öass die erforderliche Vorbildung als vorhanden vermuthet werden kann.
Die näheren Bestimmungen über die Reifeprüfungen werden besonders
geregelt. .
§ 16.
Die Schul- und Disziplinarvorschriften des Mädchen - Lyceums unterliegen
öer Bestätigung der Landesschulbehörde.
IV. Von den Lehrkräften.
§
Die Befähigung zum speciellen Lehramt an Mädchen-Lyceen wird durch
eine Prüfung ermittelt, mit deren Abhaltung eigene vom Minister für (Lultus
und Unterricht bestellte Prüfungscommissionen betraut werden.
Die näheren Bestimmungen über die Befähigungsprüfung für das
Lehramt an Madchen-Lyceen werden besonders geregelt.