Volltext: XII. Jahresbericht des Mädchen-Lyceums in Linz 1901 (12. 1901)

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A. 
Auszug aus dem provisorischen Statuts betreffend die Mädchen-tyeeen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 
Der Zweck der Mädchen-Lyceen ist: \. mit besonderer Berücksichtigung 
der modernen Sprachen und ihrer Literatur eine höhere, der weiblichen 
(Ligenart entsprechende allgemeine Bildung zu gewähren, als die Volks- und 
Bürgerschule zu bieten vermag; 2. hiedurch zugleich für berufliche 
Ausbildung vorzubereiten. 
§ 2. 
Die vollständigen Mädchen - Lyceen bestehen in der Regel aus sechs blassen, 
deren jede einen Iahrescurs bildet. 
Nur diese Kategorie von Schulen darf den Namen Mädchen- 
Lyceen führen. 
§ 3. 
Mit den Mädchen-Lyceen können mit Bewilligung der Landesschulbehörde 
zum Zwecke beruflicher Ausbildung F ach curse besonderer Art in Verbindung 
gebracht werden. 
§ <k. 
Die Mädchen-Lyceen sind entweder öffentliche oder privatschulen. Als 
öffentliche Lyceen gelten diejenigen, welchen das Oeffentlichkeitsrecht vom 
Minister für (Lultus und Unterricht ausdrücklich verliehen wird. 
s 5. 
Die Errichtung eines Mädchen-Lyceums ist jedermann unter der Voraus- 
setzung gestattet, dass dessen Einrichtung nichts den allgemeinen Lehrzwecken 
dieser Anstalten Widersprechendes enthält. Statut und Lehrplan, sowie deren 
Aenderung bedürfen der Genehmigung der k. k. Schulbehörden. 
Als Directoren (Directorinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) können nur 
solche Personen verwendet werden, welche österreichische Staatsbürger, in 
moralischer und politischer Einsicht unbescholten sind und in wissenschaftlicher 
Beziehung die geforderte Befähigung zum Unterrichte an einer derartigen 
Lehranstalt oder an verwandten Anstalten' (Mittelschulen) besitzen. 
Von dem Erfordernisse der entsprechenden Lehrbefähigung kann der 
Minister für Cultus und Unterricht, von jenem der österreichischen Staats- 
bürgerfchaft die Landesschulbehörde in. rücksichtswürdigen Fällen eine Dispens 
ertheilen.
	        
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