Volltext: XII. Jahresbericht des Mädchen-Lyceums in Linz 1901 (12. 1901)

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Lehrfächer als ihr genau umgrenzter Umfang dürften einerseits die Erreichung 
eines bestimmten Grades höherer allgemeiner Bildung verbürgen, anderseits 
wenigstens für einige Fächer eine solche Vorbildung gewähren, dass nach 
abgelegter Reifeprüfung auch eine weitere Beschäftigung mit den Wissen- 
schaften an den Hochschulen zum Zwecke einer bestimmten beruflichen Aus- 
bildung ermöglicht wird. Soweit für andere Lächer dies nicht der Lall sein 
kann, wird für die weitere Ausbildung hierin durch Fachcurse an den An- 
stalten selbst oder durch die Veranstaltungen für erweiterte Frauenbildung 
das fehlende Wissen ergänzt werden müssen. 
Für die methodische Behandlung der einzelnen Unterrichtsgegenstände 
wird im allgemeinen auf die die Mädchenschulen betreffende didaktische Literatur, 
im besonderen aber aus die Instructionen für den Unterricht an Realschulen 
in Gesterreich (5. Auslage), die in mannigfacher Einsicht gute Dienste leisten 
werden, nachdrücklichst verwiesen. 
Anlangend die Prüfungsvorschrift für Kandidatinnen des Lehr- 
amtes an Mädchen-Lyceen, so bezweckt dieselbe für die Zukunft diesen Schulen 
einen speciell vorgebildeten Lehrerstand zu sichern, insbesondere Mädchen die 
Verwendung an diesen höheren Schulen zu ermöglichen. 
Durch die Heranbildung von Lehrerinnen wird nicht nur er- 
reicht werden, diesen Schulen interne Lehrkräfte zu sichern, sondern es wird 
durch Verwendung weiblicher Lehrkräfte, in größerer Zahl, als 
es bisher der Fall war, auch dem Zwecke dieser Schulen, die nicht bloß 
Kenntnisse vermitteln, sondern auch die Mädchen ihrer (Ligenart entsprechend 
erziehen, insbesondere zu echter Weiblichkeit führen sollen, in weiterem Um- 
fange entsprochen werden. 
Die Prüfungsvorschrift schließt ebenso wie das Statut in der Praxis 
erprobte Lehrpersonen, die ihre Ausbildung durch Privatstudien im Auslande 
(Frankreich und England) erworben Haben, vom Lehramte an diesen Schulen 
nicht aus, indem mannigfache Dispensen zulässig sind. 
Da ferner die Bestimmungen der prüsungsvorschrist nicht rückwirkend 
sind, so wird die schon geäußerte Besorgnis hinfällig, es könnten bereits 
bestellte Lehrkräfte in ihren Rechten eine Schädigung erleiden. 
Von obigen Erwägungen ausgehend, finde ich das nachstehende provi- 
sorische Statut betreffend die Mädchen-Lyceen, serner den Lehrplan sür sechs- 
classige Mädchen-Lyceen und die prüsungsvorschrist sür (Landidatinnen des- 
Lehramtes an Mädchen-Lyceen mit der Wirksamkeit vom Schuljahr \^}0\/\^02 
zu erlassen.
	        
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