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e) die erfolgreiche Ablegung de.' in der Ministerial-Verordnüng vom 9- März ^896,
Z. j(966, näher bezeichneten Prüfung (Reifeprüfung) an einem inländischen oder
einem vom Ministerium für Lultus und Unterricht als gleichwertig erkannten
ausländischen Staatsgymnasium.
§3.
Ueber die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Frauen als ordentliche Hörerinnen
entscheidet der Decan der philosophischen Facultät.
Im Falle der Nichtzulassung zur Inscrixtion steht der Aufnahmswerberin der
Recurs an den Minister für Tultus und Unterricht offen.
s 4-
Die geltenden Vorschriften über die Inscription und Immatriculation, Frequenz
von Vorlesungen und Befreiung vom Lollegiengelde, sowie die geltenden Discixlinar-
Vorschriften haben auch hinsichtlich der Frauen als ordentliche Universitätshörerinnen
sinngemäß Anwendung zu finden.
, § 5.
Verlässt eine ordentliche Hörerin der philosophischen Facultät die Universität,
entweder, weil sie ihre Studien beendet hat oder sich an eine andere Universität begeben
will, so ist ihr vom Decan ein Abgangszeugnis auszufertigen.
Ohne ein solches Universitäts-(Abgangs-)Zeugnis dars dieselbe an einer anderen
Universität nicht aufgenommen werden.
§ 6.
Hinsichtlich der Zulassung von ordentlichen Hörerinnen zu den philosophischen
Rigorosen haben die Bestimmungen der philosophischen Rigorosen-Grdnung vom ^5. April
J872, beziehungsweise der Ministerial-Verordnnng vom Februar j(888 zur An¬
wendung zu kommen.
§ ?.
Frauen, welche zwar die Bedingung des § 2, nicht aber jene der lit c (Anlegung
der Reifeprüfung) nachzuweisen vermögen, können als außerordentliche Hörerinnen an
den philosophischen Facultäten aufgenommen werden, wenn sie mindestens die Lehrerinnen-
bildnngs-Anstalt oder eine von jenen Schulen für Mädchen (höhere Töchterschulen,
Lyceen, Gymnasien), welche der Minister für (Lnltus und Unterricht hiefür von Fall zu
Fall als gleichwertig bezeichnet, mit Erfolg absolviert haben.
Solche außerordentliche Hörerinnen haben jedoch mindestens ](0 VorlejestundeN
per Woche zu inscribieren.
Die Erlaubnis zum Besuche einzelner Vorlesungen kann Frauen nur ausnahms¬
weise in Gemäßheit der Ministerial-Verordnnng vom 6. Mai J878 auf Antrag des
betreffenden Docenten von dem Professoren-Kollegium gestattet werden.
§ 8.
Die außerordentlichen Hörerinnen sind ebenso wie die ordentlichen Hörerinnen zur
Beobachtung der akademischen Gesetze und Verordnungen verpflichtet.
§ 9-
Die Bedingungen der Zulassung ordentlicher und außerordentlicher Hörerinnen
zur Lehramtsprüfung für höhere Töchterschulen, eventuell Mädchen-Mittelschulen werden
in einer besonderen Verordnung geregelt.
s \0.
Diese Verordnung tritt mit dem Studienjahre \8ty7lty8 in Kraft.
Gautsch m. p.