Volltext: Der Naturarzt 1900 (1900)

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atand; eine wiederkehrônde Strafbarkeit Legt in Keiner Weise vor. Es existieren 
hierbei vorschiedone Reichsgerichts- Entscheidungen. Nach der Entscheidung in— 
Strafsachen Bd. 3, 8. 489 und Bd. 8, 8. 394 besteht ein zwar „fortgesetztes“, aber 
„als das nümliche Delikt sich fortsetzendes Vergehen, nieht „eine Wiederholung 
der That (Unterlassung)“, wobei durch die „RPinheitlichkeit des Willens“ die An- 
nahme einer Mehrheit von „selbständigen“ Delikten ausgeschlossen erscheint. 
Das spricht deutlich genug; I 
Im Impfgesetz ist auch von einer alljahrlichen „Prneuerung“ der 
Impfpflicht nicht die Rede. Sine lege nulla ppena: wo KkKein erneutes Vergehen 
vorliegt, kKann 'auch nicht auf erneoute Strafe erkannt werden. Alle von 
juristischer Seito angestellten geschraubten Versuche, dass durch wiedèrholte 
Bestrafung wegen Impfweigerung keine Verletzung des Grundsatzes „ne 
bis in idem“ (fur dasselbe Vergehen Keine z2weimalige Strafe) geschaffen 
werde, sind vergeblich und unhaltbaear. 
NLin ganz analoger Tall bietet sich im 8 140 8t. G. B. (Verletzung der 
Webrpflieht) dar. In Bd. 8, 8. 489 heisst es hierüberc:::. I 
„Durch Verlassen des Reichsgebiets und das fortdauerndo Verweilen im Aus- 
lande wird dioe That aus 8 140 nur éeinmal begangen und Kann deshalb auch nur 
binmal bestraft werden; es liegt éin sog. delictum continuatum, nicht reiteratum 
vor. Die Annahme, dass durch diesen illegalen Dauerzustand z2wei und mehrere 
nach gewissen Zeitabschnitten bemessene Delikte, etwa so vielo, als zum Gegen- 
stand der Anklago gomacht werden möchten, verübt werden, von welchen die Aburteilung 
des einen diejonige des andern nicht berühre, müsste zu der Konsequenz flhren, 
dass nicht bloss pei Freisprochungen, sondern auch bei Verurteilungen der Satz 
„ne bis in idem“ unanwendbar wäre und bei beharrlicher Abwesenheit daher noch- 
maligo und wiederholto Bestrafung eintreten Könno: eine Ansicht, welche bisher 
weder in der Doktrin, noch in der Praxis Anerkennung gefunden hate« 
Dies die Ansicht des Reichsgerichtä 
Da also bier wie auch bei der ahnlich liegenden Impfweigerung die 
Strafe nicht in ein ZzWangsmittel umgeändert werden darf, dies auch nicht in 
der Absicht des Gesetzes liegt, so pléeibt die durchschlagende Geltung des 
Satzes „ne bis in idem“ bestehen. Hieran kann niechts geäandert werden. 
Jeder, der wegen Impfweigerung einmal bestraft worden ist, kann 
daher eine 2weite Strafandrohung ruhig an sich herankommen lassen!“ 
— Jiiiis 
Bundes- und vereins Angelegenheiten. 
Zum Awecke der Vnterstutzung in dem ihm gegnerischerseits auf- 
gedrungenen Beéleidigungsprozess, sind dem Naturheilkundigen F. O. Kölbel- 
Disleben, von verschiedenen Vereinen Geldbeträge zu den Prozesskosssten über- 
mittelt worden. Herr Kölbel ersucht uns, an dieser Stelle seinen herzlichsten 
Dank zum Ausdruck zu bringen nebsst der Versicherung, dass er für unsere 
gute Sache unentwegt weiter Kämpfen werde. 
Die Verlagsfirma Max Schmit? in Leipzig-R., Nostizstr. 17, hat der 
Bundesbibliothek einen grösseren Posten naturheilkundlicher Werke zur Ver- 
leihung an Kleinere Vereine, geschenkweiss zur Verfügung gestellt. Es sei 
Herrn Schmitz, an dieser Stelle herzlich gedankt. Ferner hat Herr Max 
Scehmitz, der den meisten Vereinen durch den Vertrieb des M. Platenschen 
Werkes bestens bekaunnt ist, dem Bundesbureau das lebensgrosse Prieéssnitzbild 
geschenkt, welches ja auch auf der Bundesversammlung in Gera bereéchtigtes 
Aufsehen erregte. Das künstlerisch ausgeführte Bild unseres Altmeisters ist 
in 2 Grössen erschienen und z2war 48)60 em zum Preise von Mark 15. — und 
60)75 cm zum Preiss von Mark 20. -. Der Bundeskasse überweist Herr 
Schmitz für jedes Bild einen Prozentsatz, da es sich bei der Verbreitung dieses 
Kunstwerkes in erster Reihe um ein Agitationsmittel handelt. Den Mtgliedern 
der Vereine, den Güsten in den Versammlungen — dem gesamten Volke soll 
das Porträt des genialen Reformators der Heilkunde zugänglich gemacht und 
bekannt werden.
	        
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