Volltext: Der Naturarzt 1899 (1899)

Der 
Naturarzt 
Zeitschrift 
des 
Deutschen Bundes der Vereine für Gesundheitspflege 
und arzneilose Heilweise. 
No. 12. Berlin, Dezember 1899. 27. Jahrg. 
Um genaue Beachtung der auf dem Titelblatt angegebenen Adressen wird dringend gebeten. 
Aus Wissenschaft und Leben. 
Das Vereinsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Mit dem 1. Januar 1900 tritt das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche 
Heieh in Kraft und sind die das Vereinsrecht betreffenden Bestimmungen zum 
Teil von tiefeinschneiuender Wirkung. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft die Rechtsfähigkeit des Vereins 
regelmässig au seine Eintragung ins Vereinsregister. Grundsätzlich kann also 
nur der eingetragene Verein Vereinsvermögen haben. Nur er kann klagen, 
Eigentum und dingliche Beeilte in eigenem Namen besitzen, Forderungen haben 
und Schuldner sein. Ein nichteingetragener Verein ist, von einem noch zu 
besprechenden Ausnahmefalle abgesehen, nicht rechtskräftig. Das seinen 
Zwecken gewidmete Vermögen ist nicht Vereinsvermögen, sondern Vermögen 
seiner Mitglieder. Wer im Namen eines solchen Vereins Geschäfte abscliliesst 
und Verbindlichkeiten eingeht, wird persönlich daraus haftbar. Das Bürgerliche 
Gesetzbuch erkennt mithin nichteingetragene Vereine als Vereine nicht an. 
In seinem Sinne sind sie nur Personenmehrheiten, aber nicht Personengesamt- 
Leiten mit juristischer Persönlichkeit. 
Mit dem Ausgeführten ist auch die Frage beantwortet, welchen Wert es 
denn eigentlich habe, ob ein Verein juristische Persönlichkeit besitzt. Zwar 
ist es möglichfauch einen nicht eingetragenen Verein zu verklagen, als ob er 
eine juristische Person wäre. In dieser Beziehung, soweit also, als das Interesse 
derjenigen verlangt, die mit dem Vereine Geschäfte abschliessen, steht er einem 
eingetragenen Vereine gleich. (§ 50 Abs. 2 der neuen Zivilprozessordnung.) 
Dagegen kann der nichteingetragene Verein selbst nicht klagen. Noch 
bedeutender fallen die Vorteile der juristischen Person für den Verein selbst 
ins Gewicht. Seine Mitglieder können nicht bei ihrem Austritt einen Teil des 
Vereinsvermögens verlangen. Die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins 
können dieses. Die Mitglieder des eingetragenen Vereins, die in Vollmacht 
desselben Geschäfte abschliessen, werden selbst nicht berechtigt und nicht ver 
pflichtet. Die Mitglieder des nichteingetragenen Vereins haften persönlich. 
Der eingetragene Verein als solcher kann seine Rechte im eigenen Namen 
verfolgen. Der nichteingetragene Verein dagegen kann selbst'keinen Rechtsakt 
vornehmen; es müssen vielmehr alle seine Mitglieder zusammen vorgehen. Aus 
alledem ergiebt sich, dass ein nichteingetragener Verein völlig untauglich für 
das Verkehrsleben ist und dass ihm jede Bewegungsmöglichkeit fehlt. Die 
einfachsten Geschäfte des täglichen Lebens bringen ihm die unerwünschtesten 
Folgen. Wenn ein Vorstand einen Saal zur Abhaltung eines Stiftungsfestes 
.mietet, so haftet er selbst für die Kosten. Wenn ein Mitglied bei einem
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.