Volltext: Der Naturarzt 1898 (1898)

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Zur Beschlussfassung 1 über einen. Antrag auf Aenderung der Bundes 
satzungen oder Auflösung, des Bundes sind mindestens 3 / 4 der auf der betreffenden 
Bundesversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Das etwa vorhandene 
Bundesvermögen ist hei einer Auflösung des Bundes den bisherigen Zwecken 
möglichst entsprechend zu verwenden. 
Ausser den Orts Vereins Vertretern, welche allein zur Beschlussfassung 
berechtigt sind, kann auch Mitgliedern der Eintritt in die Bundesversammlung 
gestattet werden, sobald ihre Mitgliedskarte die Zugehörigkeit zürn Deutschen 
Bunde erweist. 
§ io. 
Ausserordentliche Bundesversammlung. 
In dringenden Fällen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel 
der Bundesstimmen ist vom Vorstand eine ausserordentliche Bundesversammlung 
einzuberufen. Den Ort für diese Versammlung stellt der Vorstand fest und 
die Einladung zu derselben nebst Mitteilung der Tagesordnung erfolgt ebenfalls 
in der Bundeszeitschrift mindestens vier Wochen vor Abhaltung derselben. 
§ 11. 
Rechnungsprüfung. 
Behufs Prüfung des Rechnungsabschlusses des beendeten Geschäftsjahres 
ist innerhalb sechs Wochen nach Schluss desselben das Kassenwerk den gewählten 
Rechnungsprüfern für die Dauer von höchstens acht Tagen vorzulegen. Das Er 
gebnis der Bechnungsprüfung nebst Bericht über dieselbe ist in der nächsten 
Nummer der Bundeszeitschrift zu veröffentlichen. 
Die Kosten der Kassen- und Bücherrevisionen trägt die Bundeskasse. 
Die Entlastung erfolgt durch die nächstfolgende Bundesversammlung auf 
Antrag der Rechnungsprüfer. 
§ 12. 
Vertretung der Ortsvereine. 
Zu jeder ordentlichen und ausserordentlichen Bundesversammlung haben 
die Ortsvereine Vertreter mit Beglaubigung des Orts Vereins-Vorstandes und 
unter Angabe der Zahl der besteuerten Mitglieder abzuordnen. Vereine unter 
200 Mitglieder wählen einen Abgeordneten; Vereine über 200 Mitglieder können 
für je 200 Mitglieder einen Abgeordneten entsenden. Jeder Abgeordnete hat 
nur eine Stimme. 
Mitglieder des Bundesvorstandes gelten in der Bundesversammlung nicht 
als Ortsvereinsvertreter, sind jedoch stimmfähig. 
§ 13. 
Bundes- Zeitschrift. 
Die Zeitschrift des Bundes ist 
Der Naturar z t. 
Zeitschrift des Deutschen Bundes der Vereine fü Gesundheitspflege 
und für arzneilose Heilweise. 
Der „Naturarzt“ ist Eigentum des Bundes. 
Der „Naturarzt“ erscheint am Anfang eines jeden Monats mindestens 
1 Bogen stark. - 
Der Redakteur wird von der Bundesversammlung in der Regel auf 
2 Jahre gewählt. Er kann zugleich Bundesschriftführer sein und auch im 
Aufträge des Vorstandes dessen Geschäfte führen. Er arbeitet selbständig, 
j ist jedoch verpflichtet, vor der Drucklegung des Vereinsorgans dem
	        
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