Volltext: Der Naturarzt 1898 (1898)

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Im ersten Wahlgange wird der Vorsitzende gewählt, im zweiten die 
übrigen Vorstandsmitglieder. 
Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Wahl 
geschieht durch Zuruf oder (falls Widerspruch dagegen erhoben wird) durch 
Stimmzettel. 
ln einem besonderen Wahlgange sind noch drei Vereine zu wählen, welche 
je eins ihrer Vorstandsmitglieder zum Rechnungsprüfer bestellen; diese dürfen 
jedoch nicht dem Bundesvorstände angehören. 
Ausserdem wählen die Beiratsmitglieder aus ihrer Mitte zwei Bücher 
und Kassenrevisoren, die mindestens zweimal jährlich die Bücher und Kasse 
einer Revision zu unterwerfen haben. 
§ 8. 
Beirat, 
Dem Vorstande steht ein Beirat zur Seite Derselbe wird von den Vor 
sitzenden der Bundesgruppen*) gebildet. 
Das Amt des Beiratsmitgliedes ist ein persönliches, und die Amtsdauer 
ist diejenige des Bundesvorstandes. 
Die Beiratsmitglieder stehen zum Bundesvorstand im Verhältnis von 
Vertrauenspersonen, welche auf dessen Ersuchen Erkundigungen einziehen, 
Ermittelungen anstellen und Gutachten abgeben. 
Ferner hat der Beirat die Aufgabe, alle zur Bundesversammlung an 
gemeldeten, auf der Tagesordnung stehenden Anträge in Gemeinschaft mit dem 
Bundesvorstand vorzuberaten und dieselben in der Bundesversammlung zu be 
gutachten. (s. a. § 6 Abs. 3.) 
In denjenigen Jahren, in welchen keine Bundesversammlung stattfindet, 
hat, falls genügender Beratungsstoff vorliegt, der Beirat mit dem Bundesvorstand 
zu einer gemeinschaftlichen Beratung zusammenzutreten, zu welcher der Bundes 
vorstand unter Angabe der Zeit und des Ortes vier Wochen vorher einladet; 
doch kann auf Antrag des Bundesvorstandes oder dreier Beiräte unter Zu 
stimmung der Mehrheit derselben auch zu anderer Zeit eine Beiratssitzung 
einberufen werden. 
Falls der Bundesvorstand sich genötigt sehen sollte, gegen Bundes 
mitglieder mit der Ausschliessung vorzugehen (§ 5 der Satzungen), so bedarf 
er dazu der Zustimmung der Mehrheit der Beiratsmitglieder. 
§ 9. 
Ordentliche Bundesversammlung. 
Alle zwei Jahre, womöglich in der Pfingstwoche, findet eine ordentliche 
Bundesversammlung und zwar an dem Orte statt, welcher von der vorher 
gegangenen Bundesversammlung dazu bestimmt worden ist. Ort, Zeit und 
Tagesordnung sind vom Bundesvorstände mindestens vier Wochen vorher im 
Naturarzt bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung, welche bis mindestens 
sechs Wochen vor der Bundesversammlung dem Vorstande eingereicht werden, 
kommen auf derselben noch zur Beratung. 
Die auf der Tagesordnung stehenden Anträge sind gleichzeitig mit der 
Einberufung der Versammlung in der Bundeszeitschrift zu veröffentlichen. 
Die Einberufung und Leitung der Bundesversammlung besorgt der Vor 
sitzende oder dessen Stellvertreter. 
Auf Beschluss der Bundesversammlung können selbst noch während der 
selben gestellte Anträge, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen, zur 
Beratung zugelassen werden. 
Alle Beschlussfassungen geschehen durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmen 
gleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. 
*) Siehe: Grupp en-Organisation.
	        
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