Volltext: Der Naturarzt 1897 (1897)

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durch vieles Putzen und Waschen mit Seife entschieden. Häufige kalte Abwaschungen 
mit 22° Packung sind das beste Gegenmittel. — 3. Ausführliche Auskunft über Be 
handlung der Maul- und Klauenseuche kann ich hier nicht, nur brieflich geben. 
H. M. in M. 1. Ihre Stute ist, da sie Milben im Fesselgelenk hat, genau wie 
oben zu behandeln. 2. Mit Piephahn pflegt man eine Geschwulst zu bezeichnen, die 
auf dem Sprunggelenk aufsitzt, während Spat an der inneren Fläche sitzt und unbe 
dingt Lähmung verursacht. Es wird sich demnach um keins von beiden handeln, 
vielmehr um gallenartige Gebilde. Sie könnten nun entweder einen Druckverband 
auflegen; kleine Bleiplatte, Höhlung ausgeklopft, darüber 16° Binde und Wollbinde. 
Hierauf 12 0 Abwaschung und, so lange es nicht zur Eiterung neigt, Massage, oder 
aber eine Packung 22 0 mit 16 0 Abreibung. 3. Die Brustwarze ist wie oben kalt 
abzudouchen und zu massieren. 
—$§ Aus der Zelt. 
— Ein Sieg der Naturheilkunde! Als ein grosser Sieg für die Vertreter 
der Naturheilkunde ist das Urteil anzusehen, welches der Bezirksausschuss zu 
Potsdam in seiner Sitzung vom 25. März 1897 gesprochen hat. — Am 23. Ok 
tober 1896 hat die Polizeidirektion in Charlottenburg an die Vertreterin 
der praktischen Naturheilkunde und Leiterin des Charlottenburger Natur 
heilbades Frl. Minna Kube eine Verfügung erlassen, wonach diese auf 
gefordert wurde, die auf ihren Schildern insbesondere in den Worten „Natur 
heilkundiger“, „Naturheilbad“, „Kurbad“ enthaltenen Silben „Heil“ und „Kur“ 
zu entfernen, widrigenfalls die zwangsweise Aenderung der Schilder durch die 
Polizeidirektion erfolgen seilte. — Zur Begründung dieser polizeilichen Ver 
fügung wurde angeführt, dass durch die Schilder in Unkundigen die Täuschung 
erweckt werden könne, als sei Frl. Kube eine approbierte oder staatlich ge 
prüfte Medizinalperson und die vom Publikum aufgesuchte Badeanstalt eine 
konzessionierte Privatkrankenanstalt. Gegen diese Verfügung hat Frl. Kube 
durch ihren Vertreter, den Bechtsanwalt Dr. Siegmar Friedländer zu Char 
lottenburg Klage erhoben und die Aufhebung der Verfügung bei dem Bezirks 
ausschuss zu Potsdam beantragt. In der Klageschrift wurde in der ein 
gehendsten Weise nachgewiesen, dass eine Täuschung des Publikums in der 
von der Polizeidirektion befürchteten Art nach Lage der Umstände aus 
geschlossen sei. — Der Bezirksauschuss hat sich diesen Ausführungen voll 
kommen* angeschlossen und durch die Entscheidung vom 25. März 1897 die 
Verfügung der Polizeidirektion in Charlottenburg aufgehoben. — In den 
Gründen dieser Entscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt: Die 
Thätigkeit der Klägerin ist auf das „Heilen“ von Krankheiten gerichtet, und 
da gesetzlich diese Thätigkeit jedermann freisteht, so folgt daraus, dass auch 
die Ankündigung derselben nicht schlechthin unerlaubt ist. Ohne Ausdrücke, 
in welchen die Silben „Heil“ oder „Kur“ Vorkommen, ist aber eine solche An 
kündigung unthunlich. Dass auch eine staatlich nicht approbierte Person von 
sich sagen kann, sie übe die „Heilkunde“ aus, erkennt die Reichs - Gewerbe 
ordnung selbst an. Auch der Ausdruck „praktische“ Naturheilkundige sei 
nicht zu beanstanden, weil die übrigen Bezeichnungen der Schilder auch für 
den weniger Kundigen einen gewissen Gegensatz zu der Wissenschaft der 
approbierten Aerzte zum Ausdruck bringen. Ausgeschlossen sei aber die 
Gefahr einer Täuschung, wenn man erwäge, dass das hier in Frage kommende 
Publikum den mittleren Ständen angehört. — Aber auch unter dem Gesichts 
punkte, dass durch die von der Klägerin gewählten Bezeichnungen der Irrthum 
erregt werde, es handle sich um eine konzessionierte Privatbanken an st alt, sei 
die angefochtene Verfügung nicht haltbar. Eine der Konzession bedürftige 
Krankenanstalt sei nicht schon dann vorhanden, wenn eine sofortige Behandlung 
der Kranken in den Räumen selbst stattfinde und die erforderlichen Einrichtungen 
hierzu da seien; vielmehr sei notwendiges Merkmal einer Privatkrankenanstalt, 
dass die Kranken dauernd in die Anstalt aufgenommen werden und in ihr
	        
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