Volltext: Der Naturarzt 1896 (1896)

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Befürchtung vom „Krebs“ seitens der behandelnden Aerzte laut wird, 
so darf und muss man sich auch auf eine jahrelange Kur gefasst machen. 
Denn, wie schon Hausse wusste, schichtenweise, wie sie eingetrichtert 
wurden, stossen sich auch diese medizinischen Fremdstoffe wieder 
aus — vorausgesetzt, dass dazu die Lebenskraft des Körpers über 
haupt noch ausreicht. 
Im allgemeinen aber ist dieses Leiden auch in seinen augen 
fälligen Erscheinungen schlimmer, doch bei richtiger Behandlung 
kaum jemals so hartnäckig, wie das unter 2 erörterte, welches, wenn 
veraltet, stets Jahre zu seiner Heilung erfordert. 
(Fortsetzung folgt.) 
Bildet ein Vortrag Uber Gesundheitspflege eine öffentliche 
Angelegenheit? 
Eine Gerichtsentscheidung. 
Zum 17. Februar dieses Jahres wurde in einer öffentlichen Versammlung 
unseres Vereins in Sebnitz ein Vortrag über das Thema: „Was ist und was 
will die Naturheilkunde?“ gehalten. 
Der Vorsitzende erhielt darauf ein Strafmandat über 3 Mark, weil er 
eine öffentliche Versammlung, in welcher „öffentliche Angelegenheiten“ er 
örtert worden seien, nach Vorschrift des sächsischen Versammlungs- und 
Vereinsgesetzes, nicht beim Stadtrat angemeldet habe. Der Angeklagte be 
antragte richterliche Entscheidung und wurde auch in der Schöffengerichts 
versammlung die stadträtliche Strafverfügung aufgehoben. 
Die Sache schien erledigt. — Da erfolgte eine neue Vorladung auf 
Antrag der Staatsanwaltschaft, welche den Angeklagten bezichtigte, „eine 
Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, 
zusammenberufen zu haben, ohne dies wenigstens 24 Stunden vor dem 
Zusammentritt der Versammlung, mit Angabe der Zeit, des Ortes und 
Zweckes derselben, der Polizeibehörde des Versammlungsortes schriftlich an 
gezeigt zu haben.“ 
Diesmal wurde der Angeklagte zu 10 Mark Geldstrafe oder 2 Tagen 
Haft verurteilt. Das Gericht nahm an, dass, wenn in der betreffenden Ver 
sammlung die Vorzüge der Naturheilmethode gegenüber der arzneilichen Be 
handlung erörtert worden seien, der Beweis erbracht sei, dass „öffentliche 
Angelegenheiten“ erörtert worden seien. 
' Der Amtsrichter führte dabei auch an, dass die Naturheilbewegung in 
Sebnitz und Umgegend seit kurzer Zeit einen so gewaltigen Aufschwung ge 
nommen habe, dass der Staat wohl Ursache habe, sich darum zu kümmern. 
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein und fand die 
Hauptversammlung vor dem königl. Landgericht in Bautzen statt. 
Die Verteidigung führte Herr Rechtsanwalt Volkmar, und es wurde 
ein obsiegendes Urteil erreicht: „Da der Direktor Wagner, (welcher den 
Vortrag gehalten hatte) bekunden musste, dass er wahrscheinlich auch über 
die Impfung und deren Schädlichkeit gesprochen und dazu aufgefordert 
habe, Petitionen gegen den Impfzwang einzureichen, so nahm das Gericht 
an, dass thatsächlich öffentliche Angelegenheiten im Sinne der §§ 2, 33 des 
sächsischen Vereinsgesetzes erörtert worden seien. Allein der Vorsitzende 
könne hierfür nicht verantwortlich gemacht werden, da er bei dem Ver- 
ßammlungsthema: „Was ist und was will die Naturheilkunde“, nicht habe
	        
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