Volltext: Der Naturarzt 1896 (1896)

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Eingeborenen selbst gegen die Branntweinseuche geltend mache. In 
der Kapkolonie hat man einfach den Hausierhandel mit Fusel verboten 
und die Errichtung einer Schänke bedarf der Zustimmung von zwei 
Dritteln der Bevölkerung des Distrikts. Auf eben solchen Volks 
beschluss kann auch sofort jede Schänke geschlossen werden! An 
vielen Stellen bedarf es wieder eines Erlaubnisscheines des Magistrats. 
Es ist vorgekommen, dass bei einer Bevölkerung von 125 000 Seelen 
im Laufe eines ganzen Jahres nur drei Scheine ausgegeben worden 
sind. Das Honigbier schadet den Schwarzen lange nicht so viel und 
ruiniert ihre Verhältnisse auch lange nicht so wie der Branntwein. 
®hne eine Reaktion der Schwarzen werden die europäischen Mass 
nahmen nicht viel nützen, denn die inländischen Branntweinbrennereien 
sind sehr gefährlich. Aber in der vielfach eingetretenen Reaktion 
liegt die Hoffnung. Wenn sich solche Bewegungen gezeigt haben, 
dann ist es doppelte Pflicht, dem Schnaps in den Weg zu treten! 
Eine Existenzfrage der Naturheilmethode. 
E. Köhler. Königsberg i. Pr. 
Ich will heute das Augenmerk aller auf eine Sache lenken, die für das 
Wohl und Wehe nicht nur der Naturärzte, sondern der ganzen Bewegung von 
tiefgehendster Bedeutung ist: es ist dies die Frage: „Sind unsere Naturheilbäder 
als gewöhnliche Badeanstalten oder als konzessionspflichtige Privat-Kranken- 
anstalten zu betrachten?“ 
Am Anfänge versuchten die Gegner uns in Öffentlichen Versammlungen 
zu bekämpfen und zwar — mit dem besten Erfolge für unsere Bestrebungen. 
Später kamen die bekannten Gerichtsverhandlungen. Doch die fast aus 
schliesslich erfolgenden Freisprechungen durch die verschiedensten Gerichtshöfe 
waren die vorzüglichste Reklame für unsere gute Naturheilmethode. 
Da haben die Herren, die in der Entdeckung von allerlei Bazillen so 
findig sind, endlich nach langer Mühe den Bacillus antiphysiatrica (Todeskeim 
für die Naturheilmethode) gefunden. Doch Scherz beiseite, die Sache kann 
ernst werden. Bei ihrem neuesten Vorgehen bleiben die Gegner ganz im 
Hintergründe. 
Eines Tages übergiebt man dem Besitzer einer Badeanstalt, in der unsere 
Heilfaktoren zur Anwendung gelangen, ein amtliches Schreiben, in dem aus 
geführt wird, die Polizeibehörde sei zu der Ueberzeugung gekommen, die von 
dem Inhaber betriebene Badeanstalt sei eine konzessionspflichtige Privat- 
Krankenanstalt und er solle darum unter Beifügung der erforderlichen 
Zeichnungen und Beschreibungen baldigst die Konzession nachsuchen. So 
erging es schon manchem von uns, unter anderen auch dem Kollegen Herrn 
v. H. in D. 
Derselbe erhielt am 17. Oktober 1895 eine derartige Zuschrift. Er 
setzte sich sofort mit - einem Rechtsanwalt in Verbindung und auf dessen Rat 
verkaufte er seine Anstalt an seinen Sohn Karl v. H. 
Am 19. Dezember desselben Jahres bekam aber auch dieser, der nie als 
Naturarzt thätig war, noch zur Zeit als solcher thätig ist, die Aufforderung, 
das Konzessionsgesuch einzureichen. 
Was uns aber in dem Schreiben besonders interessiert, ist der Umstand, 
dass dasselbe auf Veranlassung des dortigen Kreisphysikus hin erlassen wurde. 
Das müssen wir in dem aufgedrungenen Kampfe wissen, dass es verkehrt 
wäre, irgend einem bitteren Gedanken gegen die Behörden Raum zu gewähren, 
denn diese können gar nicht anders handeln, als sie es thun. 
Jeder Polizeibehörde ist ein beamteter Arzt als Sachverständiger bei 
geordnet und wenn der seine Anträge stellt, so kann die Behörde kaum anders,
	        
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