Volltext: Der Naturarzt 1894. (1894)

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tischen Aerzten bestehenden Kommissionen sein Examen bestanden 
hat, können behandeln lassen.“ 
Ein Gerichtserkenntnis. Beschluss. 
Der Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des 
Hauptverfahrens gegen den Heilgewerbetreibenden 
August Wilhelm Frenzei 
in Döbeln, Albertstr. 18, wegen Vergehens nach § 147 Ziff. 3 der Reichs- 
gewerbeordnung wird unter Uebernahme der Kosten auf die Staatskasse 
ab gelehnt. 
Der Angeschuldigte, der eine staatliche Approbation als Arzt nicht 
erlangt hat, hat in die Nr. 132 des Anzeigers und Wochenblattes für 
Döbeln, vom 12. Juni 1894, ein Inserat einrücken lassen, in dem er sich 
als praktischer Vertreter der Naturheilkunde, „geprüft von der Prüfungs 
kommission des deutschen Bundes der Vereine für volksverständliche Ge 
sundheitspflege und arzneilose Heilkunde“ bezeichnet. 
Durch diesen Zusatz wird im Publikum allerdings der Glaube erweckt, 
als sei der Angeschuldigte von einer vom Staate eingesetzten oder wenig 
stens anerkannten Prüfungskommission geprüft. Zum Thatbestande des 
Vergehens nach § 147 Ziff. 3 der R.-G.-O. genügt es aber nicht, dass 
jemand den Glauben, er sei eine „geprüfte Medizinalperson“ auf irgend 
welche Weise erweckt, sondern er muss diesen Glauben dadurch erweckt 
haben, dass er sich als Arzt bezeichnet oder sich einen „ähnlichen Titel“ 
beigelegt hat. 
Einen Titel dieser Art aber hat sich der Angeschuldigte in der be 
treffenden Bekanntmachung nicht beigelegt. 
Der Angeschuldigte ist mithin des ihm zur Last gelegten Vergehens 
nicht verdächtig. 
Königliches Amtsgericht. 
Döbeln, den 29. Juni 1894. 
Dr. Frese. 
In den Preisarbeiten der Lehrer, die auf Aufforderung des Vereins 
gegen den Missbrauch geistiger Getränke eingingen, sind die Schilderungen 
aus dem Leben besonders lehrreich, so z, B. wenn ein Ostpreusse ausführt, 
wie häufig das Schnapstrinken der Kinder sei, dass Mütter ihren Kindern 
häufig Schnaps geben, um eine Mahlzeit zu sparen, dass Konfirmanden 
sich oft für den Weg zur Konfirmandenstunde mit einem Schluck stärken, 
weil ihre Eltern so arm sind, dass sie kein Brot haben. Aus dem Braun 
schweigischen erzählt ein Lehrer, dass ein Kleeblatt von Frauen vom Pastor 
betroffen wurden, wie sie den puren Schnaps aus den Theekannen in die 
Tassen gossen. Aus dem westlichen Sachsen wird mitgeteilt, dass auch 
jetzt noch vielfach der Brauch bestehe, den Chorschülern, die eine Leiche 
abholen, Bier und Wein zu reichen. 
Das Wasser bei den „Wilden“. In einem Artikel über den König 
Behanzin war kürzlich im Pariser Figaro die Behauptung aufgestellt worden, 
dass dieser Negerfürst während der ganzen Dauer seiner Regierung die 
Wohlthaten der Douche und der täglichen Waschungen nicht gekannt habe. 
Der französische Afrikaforscher Jean Hess hat darauf eine Erwiderung ge 
geben, der wir das Folgende entnehmen: „Es ist ein grosser Irrtum, zu 
glauben, dass die Neger sich nicht waschen. Alle Naturmenschen waschen 
sich, wenn sie Wasser zu ihrer Verfügung haben. Nur unter den Zivili 
sierten findet man Menschen, welche die natürlichen Vorschriften der instink 
tiven Gesundheitspflege vergessen. Tägliche Waschungen spielen eine grosse 
Rolle gerade bei den Negern der Küste des Golfes von Benin, und wie 
seine Unterthanen, so hat gewiss auch Behanzin seine Waschungen täglich 
vorgenommen. Nur in den Küsten-Etablissements der Europäer, wo die 
Neger schwer arbeiten müssen, verlieren sie allmählig den Reinlichkeitstrieb 
ihrer Rasse. Aber die Reinlichkeit selbst ist ihnen so angeboren, dass die
	        
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