Volltext: Der Naturarzt 1889 (1889)

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2. eine Beschreibung seines Lebenslaufes, aus welcher u. a. auch der Bildungs 
gang zu ersehen ist; 
3. das Zeugnis einer Naturheilanstalt, daß der Anmeldende mindestens acht 
Wochen an derselben thätig gewesen ist. (In besonderen Fällen würde von dieser letzteren 
Bestimmung Abstand genommen werden können.) 
Personen unter 25 Jahren werden nicht zur Prüfung zugelassen. 
Jedem Examinanden wird 8 Wochen vor der Prüfung von der Prüfungskommission 
ein Thema übermittelt, welches derselbe selbständig schriftlich ausarbeitet und 14 Tage 
vor der Prüfung einreicht. Bei dieser Einreichung hat der Examinand diejenigen Werke 
anzugeben, aus denen er sein theoretisches Wissen vorzugsweise geschöpft, und eine schrift 
liche Erklärung auf Ehrenwort abzugeben, daß er die Arbeit ohne sonstige Beihilfe ver 
faßt hat. 
Bei Einreichung seiner schriftlichen Arbeit hat der Examinand das Prüfungshonorar 
im Betrage von Mk. 30,— einzuzahlen. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich: 
a) auf die Ortskenntnis der menschlichen Organe (Topographische Anatomie); 
b) auf die Lehre vom gesunden Körper und den Thätigkeiten seiner Organe (An 
thropologie und Physiologie); 
e) auf die Lehre von den Erkrankungen des Organismus (Pathologische Anthro 
pologie); 
d) auf die Theorie und praktische Anwendung der Naturheilmethode, auf Diätetik resp. 
Gesundheitslehre und die erste Hülfe in Unglücksfällen (Samariterdienst). 
Pflicht unserer Ortsvereine wird es nun sein, unter Aufgebot ihres ganzen Einflusses 
diesen Prüfungskommissionen Examinanden zuzuführen. 
Nur auf diesem Wege wird es möglich sein, unfähige Elemente von uns zu weisen, 
und die Sicherheit zu gewinnen, daß das Naturheilverfahren von Personen ausgeübt wird, 
die, im Besitz der erforderlichen Kenntnisse, geeignet sind, unsere gure Sache zu schützen und 
zu fördern! 
Die Namen derjenigen, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, werden im 
„Naturarzt" sofort veröffentlicht. 
Der Vorstand 
des Deutsch. Bundes d. Vereine f. Gesundheitspflege u. f. arzneil. Heilweise. 
Schmeidel, Vorsitzender. Braun, Richter, Siegert, Vogt. 
Ein Schritt vorwärts. 
„Staatliche Anerkennung der Naturheilkunde und ihrer nicht approbierten 
Vertreter" — das ist seit länger als zehn Jahren unser Losungswort. Und 
doch sind wir heute von diesem Ziele weiter entkernt als je. Zwar lassen die 
Vorstände einzelner Krankenkassen die praktischen Vertreter der Naturheilkunde 
zur Behandlung in derselben Weise zu wie approbierte Aerzte. An nicht 
wenigen Orten aber wird auch dagegen, als „dem Geiste des Gesetzes wider 
sprechend," Front gemacht. Als hätte irgend wer bei Erlaß des Krankenkassen- 
gesetzes und den Vorbereitungen dazu daran gedacht, einen Zwang zu Gunsten 
der Medizinheilkunde zu konstruieren, als hätte der Gesetzgeber beabsichtigen 
können, dem Einzelnen das natürliche Recht zu verkümmern, sich nach derjenigen 
Methode behandeln und heilen zu lassen, die das meiste Vertrauen einflößt. 
Mit dem Herausdrängen der Naturärzte aus den Krankenkaffen soll's jedoch 
nicht genug sein. Die Behandlung durch Nichtapprobierte soll überhaupt unter 
sagt, die Thätigkeit der Naturärzte ganz unmöglich gemacht werden. Zwar 
sind einschneidende Maßregeln gegen die Freiheit des ärztlichen Gewerbes vor 
läufig nicht zu Stande gekommen. Der Ansturm ist vertagt. Noch sind die 
Laufgräben nicht weit genug vorgeschoben, die Minen nicht sämtlich gelegt. 
Noch muß in der „freien" (?) Presse gegen die „Kurpfuscher" Stimmung ge 
macht, müssen einerseits einzelne Mißerfolge Nichtapprobierter erst gehörig ver 
breitet und verarbeitet, und andererseits die „Erfolge" der ärztlichen Wisien- 
schaft in die rechte Beleuchtung gestellt werden. Noch muß man der Natur 
heilmethode viel mehr in die Schuhe schieben, als dies bisher schon geschehen ist. 
Jeder Schwindel, der sich zum Ziele setzt, die Krankheiten der Mitmenschen aus
	        
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