Volltext: Der Naturarzt 1882 (1882)

109 
den Worten über die Ziele des Vereins und die Aufgaben der heutigen Ver 
sammlung eröffnete; alsdann begrüßte der Vorsitzende dcS Waldheimcr Zweig- 
vereins die erschienenen Fremden. Da sich für dieses Jahr Niemand zum 
Examen als Naturarzt gemeldet hatte, schritt man zur Verhandlung über 
die eingegangenen schriftlichen Anträge, worunter wieder einer, welcher auf 
forderte, für die bevorstehende Herbstsession Petitionen um Aufhebung des 
Impfzwanges an den Reichstag in Berlin abgehen zu lassen. 
Als Ort der nächsten Versammlung wurde Wcißenftls gewählt und die 
Zeit auf den 2. und 3. Pfingstfeiertag festgesetzt. Hierauf begab man sich 
unter den Klängen der Musik zur einfachen gemischten Tafel, welche noch mit 
verschiedenen Toasten gewürzt wurde und vergnügte sich dann noch durch eine 
vom prächtigen Wetter begünstigte Partie nach Ehrenberg und Kriebstein, und 
abends dampften die auswärtigen Teilnehmer wieder ihrer Heimat zu. 
Das Material zu vorstehendem verdanke ich gütiger Mitteilung, da ich leider dieser 
Versammlung nicht, wie ich wünschte, beiwohnen konnte, denn der Anforderungen 
sind gar zu viele, so daß ich meine Zeit sehr zusammen halten muß, um nur das dringend 
Nötige immer rechtzeitig erledigen zu können. 0. W. 
Meine Verurteilung aus die 2. Klage des Dr. med. Vrehmer 
in Görbersdsrf. 
Im Namen des Königs! 
In der Privatklagesache des Dr. med. Brehmer in Görbersdorf, Privatklägers, 
gegen den Redakteur G. Wolbold, Angeklagten, wegen Beleidigung hat das königliche 
Schöffengericht zu Dresden in der Sitzung vom 31. März 1882, an welcher teil 
genommen haben: Amtsrichter Wolf als Vorsitzender, Kaufmann Fleck, Architekt H e m p e l 
als Schöffen, Referendar Gaebler als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: 
„Der Angeklagte wird wegen Beleidigung des Dr. med. Brehmerin Nr. 12 der Zeitschrift 
„Der Naturarzt" von 1881, Seite 191, nach § 185 des R.-Str.-G.-B. zu einer 
Geldstrafe von „dreißig Mark", sowie zur Tra gung der Kosten des Verfahrens und 
Erstattung der dem Privatkläger verursachten notwendigen Auslagen verurteilt. Dem 
Beleidigten Dr. Brehmer ist auf Kosten des Angeklagten eine Ausfertigung dieses Urteils 
zu erteilen. Weiter wird dem Privatkläger die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung 
des Angeklagten im „Naturarzt" und zwar in demselben Teile mit derselben Schrift, wie 
der Abdruck der Beleidigung geschehen, öffentlich bekannt zu machen!" 
In den G r ü n d e n hiezu wird bezweifelt, daß meine Briefwechselbemerkung in 
Nr. 12 an eine wirkliche Person gerichtet war und will man dahingestellt sein lassen, 
ob der Ingenieur Gr. uicht nur eine f i n g i r t e Person ist, fingirt in der Absicht, um 
dadurch Anlaß zu nehmen, von Neuem mich an Dr. Brehmer zu reiben, umsomehr, 
als kein Grund vorhanden gewesen, aus welchem ich plötzlich auf den zwischen mir und 
Dr. Brehmer anhänglichen Prozeß und die Reklamen des letzten: zu sprechen gekommen. Um 
eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung handle es sich hier überhaupt wicht, und auch 
sonst könne von Wahrnehmung berechtigter Interessen des Publikums keine Rede, sein, 
weshalb das Gericht d e n L h a t b e st a n d der Beleidigung im Falle des § 185 
des Str.-G.-B. svwol in objectiver, wie in ' subjectiver Beziehung für vollständig 
gedeckt erachtet und daher beschließt, den Angeklagten angemessen zu bestrafen; mit 
Rücksicht jedoch auf den geringen Leserkreis des „Naturarzt" habe das Gericht eine Geld 
strafe von 30 Mark für ausreichende Ahndung angesehen und den vom Kläger gestellten 
Antrag auf Zubilligung einer Buße — zurückgewiesen! 
Hierauf erlaube ich mir zu meinerEhreurettung den wirklichen w ahrheits- . 
gemäßer: Sachverhalt meinen Lesern mitzuteilen. Ich erhielt in der That vor 
ein paar Jahren eine Zuschrift aus einem Orte bei Berlin von dem Ingenieur 
Gr. mit dem Ersuchen, das mitfolgende Manuskript im „N.-A." aufzunehmen und 
das dafür zu gewährende Honorar bis zu einen: bestimmten Zeitpunkt an den 
selben einzusenden. Ich las das sehr undeutlich geschriebene Manuskript müh-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.