Volltext: Der Naturarzt 1875 (1875)

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Wallbaum, Phys. vr., das Wesen der öffentlichen Sanitätspflege und ihre 
Feinde. Für Aerzte und Laien in und außer Amt. Kurz und allgemein 
faßlich besprochen, gr. 8. 167 S. Gera, Griesbach. 2 M. 40 Pf. 
Wegschneidet', vr. H., über die normale Verdauung bei Säuglingen, gr. 8. 
32 S. Berlin, Hirschwald. 60 Pf. 
Zech, Prof, vr., die Physik in der Electro-Therapie mit 50 Holzsch. gr. 8. 
179 S. Tübingen, Laupp. 3 M. 60 Pf. 
Zeit- u. Streit-Fragen, deutsche Flugschriften zur Kenntniß der Gegenwart. Her. 
v. Holtzendorff u. Oncken. 51. Heft. Ueber die Verhütung und Be 
kämpfung der Volkskrankheiten, mit specieller Beziehung auf Cholera von 
Prof. vr. A. Hirsch. 40 S. gr. 8. Berlin, Lüderitz. Einzeln 1 M. 
Literarische Besprechungen. 
11) L. Rosenfeld, pract. Arzt, die ärztliche Praxisfreiheit 
und ihre Folgen. 8. 38 S. Tauberbischofsheim, 1872, Lang'sche Buchh. 75 Pf. 
Vers, sagt, daß nach dem Gewerbegesetze vom 21. Juni 1869, das seit 
1. Jan. 1872 auch in Württemberg und Baden gesetzliche Geltung erhalten, 
die Heilkunde unter die Gewerbe versetzt worden sei und somit Jedermann 
das Recht habe, die Heilkunde in ihrem ganzen (?) Umfange , also mit 
Inbegriff von C h i r u r g i e und G e b u r t s h i l f e (?) ohne Nachweis ärztlicher 
Kenntnisse, ausüben zu dürfen. Solche Heilkünstler dürfen sich jedoch nicht 
Aerzte nennen, dürfen von Seite des Staates oder einer Gemeinde nicht 
mit ärztlichen Functionen betraut werden und dürfen in den Apotheken keine 
von denselben ordinirten differenten Arzneimittel verabreicht werden. Die 
Veranlassung zur Versetzung der Medizin (hoho — die Hcilkunst für sich 
und die Medizin ist doch nicht Einerlei! —) unter das Gewerbegesetz habe 
eine Petition der Berliner medizin. Gesellschaft an den Reichstag gegeben, 
welche die Aufhebung des § 200 des preußischen Strafgesetzbuches vom 
Jahre 1850 beantragte, nach welchem Medizinalpersonen, die in Fällen dringender 
Gefahr, ohne hinreichenden Grund, ihre Hülfe verweigerten, 
mit einer Geldstrafe von 10—500 Thlr. bedroht werden. Ferner sollen 
die Aufhebung der unentgeldlichen Behandlung der Orts 
armen sowie die Beseitigung der den Aerzten vom Staate vorgeschriebenen 
Taxe, als unvereinbar mit den Verhältnissen und Begriffen des Rechtsstaates, 
zur Geltung gebracht werden! 
Verf. giebt nun zu, daß die Berliner Aerzte im Rechte waren, zu verlangen, 
daß man sie von einer besondern persönlichen Steuer, resp. von 
der unentgeldlichen Behandlung der Ortsarmen befreie; sie waren 
ferner im Rechte zu verlangen, daß man auch ihnen zu ihrer körperlichen und 
geistigen Erholung gestatte, sich auf Stunden und Tage von ihrem Berufe 
zurückziehen zu dürfen; endlich werde ihnen Niemand das Recht absprechen 
wollen, daß auch sie, so gut wie der Gelehrte sein Geistesproduct, der Künstler 
sein Kunstwerk, der Handwerker seine Arbeit, der Kaufmann seine Waare, — 
ihre Leistungen selbst abschätzen dürfen. Dies Alles giebt der Verf. 
zu und doch ist er nicht mit dem Vorgehen der Berliner Aerzte einverstanden, 
ist vielmehr der Ansicht, daß die bisherigen Zustände hätten beibehalten (?) 
werden sollen und zwar Angesichts der ärztlichen Zustände in den Ländern, 
wo bereits Praxisfreiheit besteht und welche nicht besonders einladend seien 
und klagt darum den Reichstag an, daß er die Ausübung der Heilkunde an
	        
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