Volltext: Wiener High-Life 1905 (1905)

Sternkreuz- 
36$ 
Orden 
den Angehörigen des Verstorbenen be 
lassen werden-, jedoch sind die Todesfälle 
demOberstkämmereramte bekanntzugeben. 
D i e E lir enz ei ch en für K un s t un d W i s s en- 
schaft sowie die Ehrenzeichen der k. k. 
Truchsesse sind dem Oberstkämmereramte 
zurückzustellen. 
Fremdländische Ordensdekorationen. Nach 
dem Tode des Besitzers sind nicht 
zur iickzu stellen: 
1. Orden in Brillanten (Dänemark ver 
langt die Rückstellung der Großkreuze 
am Bande, die Sterne dazu verbleiben 
den Erben). 
2. Alle Dekorationen, welche sich der 
Verstorbene selbst machen ließ. 
3. Badische Verdienst- und Rettungsme 
daillen. 
4. Bayrisches Verdienstkreuz und die 
übrigen bayrischen Dekorationen, 
wenn sie mit Edelsteinen besetzt sind. 
5. Chinesische. 
6. Estensische. 
7. Französische. 
8. Hannoveranische Medaillen und Ehren 
zeichen. 
9. Italienische (mit Ausnahme des „An 
nunziata-Ordens“} ; doch sind unbe 
schadet der diesfälligen Bestimmung 
der königl. italienischen Regierung die 
sicilianischen, toskanischen, parme- 
sanischen und modenesischen Dekora 
tionen zurückzustellen. 
10. Japanische. 
11. Montenegrinische. 
12. Persische. 
13. Portugiesische. 
14. Die mit dem Erinnerungsbande ver 
sehenen Insignien des preußischen 
Kronen-Ordens III. und IV. Klasse und 
das allgemeine Ehrenzeichen mit dem 
roten Kreuze und dem Erinnerungs- . \.j: 
bande, respektive ohne das rote Kreuz, : | 
aber mit dem Erinnerungsbande. 
15. Rumänische. 
16. Russische (doch ist der Todesfall dem 
Ministerium des Äußern anzuzeigen). 
17. Sächsische Erinnerungszeichen für 
1870/1871. 
18. Serbische. 
19. Spanische (ausgenommen das „Goldene | 
Vließ“, die Kolane des Ordens Karl III., i 
das Kreuz und die Schleife des adel. 
Damen-Ordens). 
20. Toskanische Verdienstmedaillen. 
21. Tunesische. 
22. Türkische. 
Die Statutsbücher zu den obverzeich- 
neten Orden sind gleichfalls nicht zurück 
zustellen. 
Ausländische Orden, welche in dem 
obigen Verzeichnisse nicht benannt sind, 
dürfen den Hinterbliebenen des Verstor- 
benen nicht belassen werden und wird in 
betreff dieser Orden genau nach den Be-' 
Stimmungen der §§ 39 (Zahl 10), 59 und 90 
(Alinea 2) des kais. Patentes vom 9. August 
1854, RGB. Nr. 208, verfahren. 
Ausländische Medaillen und 
Ehrenzeichen verbleiben den Erben oder 
Familien gliedern der damit Beliehenen. 
Ordenspatente, und zwar sowohl 
über die obgenannten als, auch über alle 
anderen ausländischen Orden sind nicht 
zurückzustellen. 
Sternkpeaz-Orden. 
Gestiftet von Ihrer Majesiät der verwitweten Kaiserin EJeonora geb. Herzogin von 
Mantua, am 18. September 1668. 
Höchste Ordens-Sclnitzfrau. 
Die Funktionen der höchsten Ordens-Schutzfrau geruhten Ihre k. und k. Hoheit die 
durchlauchtigste Frau Erzherzogin Maria Josefa geb. königliche Prinzessin von Sachsen, 
Herzogin zu Sachsen, zu übernehmen. .
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.