Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

550 
mit einem anderen Stifte, das meinem obengenannten Zwecke nicht entspricht, ver¬ 
einigt werden darf. Sollte das Stift überhaupt in Odrau jemals aufgehoben werden, 
so darf das Capital, die Gründe, iveder dem Staate noch sonst einem Orden oder 
Körperschaft zufallen, sondern nur meinen gesetzlichen Erben, eben auch die Gründe. 
„10. Habe ich durch diese meine Stiftung das leibliche Wohl der in mein Stift 
aufgenommenen Kranken und für die Existenz der Krankenschwestern fürgesorgt, so 
bitte ich den hochwürdigsten Fürsterzbischof von Olmütz, daß er für das geistige Wohl, 
sowohl der Kranken als auch der Ordensschwestern, in jener Weise Sorge trage, wie 
es das Seelenheil der ersteren und die Statuten der letzteren verlangen, damit die 
von mir gegründete Anstalt zum Heile der Menschen gedeihe und dem Allerhöchsten 
wohlgefällig sei. 
„11. Die in meinem Stifte zu Odrau befindlichen Krankenschwestern des heiligen 
Franciscus leben nach den Statuten und nach der Hausordnung ihres Mutterhauses 
und ist mein Stift als eine Filiale desselben zu betrachten. Jedoch bleibt bezüglich 
dieses meines Stiftes dem hochwürdigsten Fürsterzbischof zu Olmütz jener Einfluß un¬ 
verkürzt, welcher ihm sowohl nach den allgemeinen Kirchengesetzen gebührt, als auch 
ihm durch die stiftungsmäßige Übertragung der Oberverwaltung der gegründeten An¬ 
stalt eingeräumt werden muß, und wird deshalb nach dieser letzteren Beziehung dem 
Mauritzer Mutterhause namentlich die Pflicht obliegen, dem hochwürdigsten Fürsterz¬ 
bischof in Olmütz jährlich das Verzeichnis über den Personalstand der in Odrau be¬ 
findlichen Ordensschwestern vorzulegen, wie auch über sein gegründetes Anlangen eine 
oder die andere der Krankenschwestern abzurufen. 
„12. Stelle ich mein Odrauer Stift unter den Schutz des allmächtigen Gottes 
und des heil. Franciscus, empfehle selbes der gütigen Fürsorge des hochwürdigsten 
Fürsterzbischofes von Olmütz und der sorgsamen Pflege der Krankenschwestern des 
heil. Franciscus. 
„13. Schließlich wird hiermit bestätigt, daß der laut vorstehenden Bestimmungen 
gegründeten Krankenstiftung sowohl die in § 1 dieses Vertrages erwähnten, bei dem 
Haus Nr. Kat. 375 in Odrau sammt Grundstücken befindlichen Mobilien, und zwar: 
an Einrichtung im veranschlagten Werte von 500 fl., an Kleidung und Wäsche 1000 fl., 
und an Hausapotheke und sonstigen Effecten 500 fl., zusammen 2000 fl. C.-M. oder 
2100 fl. ö. W. am 31. Juli 1857 zu Handen der mitgefertigten hochwürdigen Schwester 
Helene, als dermaliger Vorsteherin des Stiftes, als auch die im § 2 dieser Urkunde 
angeführten 5 °/g Staats- und schlesischen Grundentlastungs-Schuldverschreibungen per 
70.000 fl. C.-M. zu Handen des mitgesertigten Fürsterzbischofes von Olmütz als Ad¬ 
ministrator der Stiftung am 12. December 1857 und 14. April 1858 richtig über¬ 
geben worden sind. 
„Urkund dessen habe ich zur immerwährenden Aufrechterhaltung dieser von mir 
gemachten Stiftung gegenwärtiges Dotations-Instrument, welches zum ewigen Andenken 
bei dem Stifte Fürstenberg in Odrau aufzubewahren sein wird, errichtet, von dem¬ 
selben eine vidimierte Abschrift für das hochwürdigste fürsterzbischöfliche Ordinariat 
zu Olmütz, wie auch eine für mein Familien-Archiv anfertigen lassen und dessen Be¬ 
stätigung vom hochwürdigsten Fürsterzbischof von Olmütz erbeten. — So geschehen 
Wien, am 6. December 1858. — Charlotte, Landgräfin zu Fürstenberg, geborne 
Gräfin Schlabrendorf. — Ignaz Mayerhofer als ersuchter Zeuge. — Franz Dinier 
als ersuchter Zeuge. — G. Z. 2163. Ich bestätige hiermit, daß Ihre Excellenz, die 
hochgeborne Frau Charlotte, Landgräfin zu Fürstenberg, geborne Gräfin Schlabren¬ 
dorf, k. k. Geheimrathswitwe, in Wien, Stadt Nr. 1137 wohnhaft, die vorstehende Ur¬ 
kunde vor mir eigenhändig gefertigt hat. Wien, am 6. Dezember 1858. Dr. Franz 
Lechner, k. k. Notar. 
„Ich erkläre hiermit, daß ich die in § 1 der vorstehenden Stiftungsurkunde 
erwähnten Gegenstände richtig erhalten und übernommen habe, und verpflichte mich 
in meinem eigenen und meines Mutterhauses Namen, die vorstehend uns übertragenen 
Pflichten getreu zu erfüllen. Urkund dessen meine und zweier erbetenen Zeugen eigen-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.