Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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beschlossen, in der Stadt Odra» eine Krankenanstalt zn errichten und zn dotieren, 
und zwar nach folgenden Bestimmungen: 
„1. Mein in der Stadt Odrau 8ub Nr. Cat. 375 neu erbautes Haus mit den 
dazugehörigen Nebengebäuden und Grundstücken als: a) in der Bauparcelle Nr. 380 
von 97□0; b) in der Ackerparcelle Nr. 36 von 608LH"; o) in dem von Josef Kohlig, 
Haus Nr. 169 in Odrau, erkauften Ackerparcelle Nr. 977 von 1 Joch 1495 D0 ; cl) in 
dem von Johann Kaspar, Haus Nr. 246, erkauften Ackerantheilen Nr. 42 von 1 Joch 
70 D0 und Parcelle Nr. 43 von 10Ci"; e) in dem von Johann Bieber, Haus Nr. 33 
in Odrau, erkauften Scheuer, Bauparcelle Nr. 33 von 30 zusammen 3 Joch 716 D0, 
soll für ewige Zeiten zur Aufnahme armer Kranker dienen. Ich schenke dasselbe zu 
diesem Zwecke nebst allen Mobilien, welche sich in demselben vorfinden und worüber 
ein Inventarium aufgenommen ist. 
„2. Um 12 Kranken unentgeltliche Aufnahme zu verschaffen, stifte ich 12 Frei¬ 
betten und erlege zu diesem Zwecke, wie zur Unterhaltung von drei barmherzigen 
Schwestern, zur Besoldung der Stistsärzte und zur Honorierung des funktionierenden 
Geistlichen, wie auch zur Bestreitung der allseitigen Reparaturen der Stiftsgebäude 
und Nachschaffung der Jnventarstücke ein Capital von 70.000 fl., in Worten siebzig 
Tausend Gulden Conventionsmünze, und zwar in 5 Stück Staatsobligationen ä 5% 
Nr. 3043, 3063, 3064, 3102 L 10.000 fl., Nr. 1084 ä 5000 fl. und in 25 Stück 
Grundentlastungs-Schuldverschreibungen des Herzogthums Ober- und Niederschlesien 
Nr. 500 bis 524 ä 1000 fl. zu 5ü/0, zusammen 70.000 fl. C.-M., welche fortan für 
das Stift Odrau zu vinculieren sind. Aus den Zinsen dieses Capitales soll auch der 
dem Mutterhaus der Krankenschivestern des heil. Franciscus zu entrichtende Beitrag 
gezahlt werden, der vom Mutterhaus selbst mit 20 Rthl. jährlich pro eine Schwester 
festgestellt ist, mit dem Vorbehalte, ihn auch auf 25 Rthl. pro eine Schwester erhöhen 
zu dürfen. 
„3, Die genannten Gebäulichkeiten und Grundstücke, ivie das erwähnte Capital 
überweise ich dem fürsterzbischöflichen Stuhle zu Olmütz, stelle alles vertrauensvoll 
unter seine Verwaltung und will meine ganze Stiftung als eine kirchliche betrachtet 
und behandelt wissen. Ihm allein soll es zustehen, betreffs der Sicherstellung und 
der Gebahrung mit demselben jene Verfügungen zu treffen, welche durch die Zeit¬ 
verhältnisse geboten und von ihm zum Gedeihen des Stiftes als nothwendig erkennet 
sei worden. Nach seiner Anordnung hat auch das Stift die entfallenden Capitals¬ 
interessen zu empfangen. Es ist mein Wille, daß der hochwürdigste Herr Fürsterz¬ 
bischof von Olmütz bezüglich seiner mein Stift betreffenden Verfügungen vis-a-vis 
meines hier beurkundeten Willens nur vor dem Kirchengesetz verantwortlich wird. 
„4. Die von mir gestiftete Krankenanstalt soll für immerwährende Zeiten den 
Namen Stift Fürstenberg tragen. 
„5. Die genannten 12 Betten sind bestimmt für Kranke beiderlei Geschlechtes, 
ohne Unterschied der Religion und alle unentgeltlich: 1. Für meine Diener. 2. Für- 
Arme, Verlassene und Hilfsbedürftige von der Stadt und Vorstädten Odraus, dann 
der Colonie Neumark. 3. Von den benachbarten Ortschaften: Wessiedl, Dobischwald, 
Lautsch, Jogsdorf, Kleinhermsdorf, Großhermsdorf, Kamitz, Dörfl, Wolfsdorf, Taschen¬ 
dorf, Mankendorf, Klein-Petersdorf, Emaus, Neudörfl, Werdenberg und Sternfeld. 
4. Ferner Kunzendorf. Obwohl die Gemeinde Kunzendorf niemals zur Herrschaft 
Odrau gehörte, so habe ich doch auf die Bitte dieser Gemeinde, indem selbe jetzt zum 
Odrauer Bezirksamte zugetheilt ist, beivilligt, daß auch von dieser Gemeinde Kranke 
in das Stift aufgenommen werden dürfen. 5. Fremde und Reisende. Sieche Personen 
dürfen nicht aufgenommen werden. Auch sind von der Aufnahme in das Stift jene 
Kranken ausgeschlossen, welche an chronisch ansteckenden Krankheiten leiden, oder welche 
nach Art ihrer Krankheit von Ordensfrauen ohne Verletzung der Decenz füglich nicht 
gepflegt werden können. Doch hat hierüber nur die Vorsteherin über Berathung mit 
den Hausärzten zu entscheiden. Die Bestätigung, daß diese Armen, Verlassenen mit» 
Hilfsbedürftigen zu den oben genannten Ortschaften gehören, muß immer von einem
	        
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