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Verbrauchsteuer zu zahlen. Unterließ er dies, so verfiel der Wein in contraband
und hatte der Besitzer für jeden Eimer 1 Rtl. Strafe zu zahlen.*)
Nach dem Rentamts-Konferenzbuch vom Jahre 1805 bezog die Herrschaft von
der Stadt an Weinzins 140 fl. und betrug die Weinamtsnutzung 786 fl. 39 kr.,
denen nur 24 fl. 30 kr. 1 hl. Auslagen gegenüberstanden. Von den Richtern und
Freihöflern nahm sie an Weinfuhren-Reluition 180 fl. ein. Die Branntweinhaus¬
nutzung betrug 2002 fl., die Bieramtsnutzung 4383 fl. 27 kr., der 640 fl. Kosten gegen¬
überstanden. Vom Mai 1820 an mußte die Verzehrungs- und Getränk-Steuer in Con-
ventionsmünze geleistet werden. Sie betrug per Eimer Wein 1 fl. 15 kr. C.-M. Nach
dem sechsjährigen Durchschnitte hatten der Weinschenker Franz Brustmann jährlich 134,
Johann Bieber 68 und August Fischer 50, zusammen 252 Eimer Wein geschenkt.
Der gesamte Nutzen betrug nach Abzug des obrigkeitlichen Weinzinses und der Vergütung
für den Rechnungsführer 190 fl. C.-M., wovon 95 fl. den Schankbürgern zukamen.
Das Wirtschaftsamt hatte 1815 in der Kolonie Neumark, deren Häuser zum
Teil zwischen die Häuser der Stadt eingestreut sind, einen Weinschank eröffnet. Auf
die Beschwerde der Stadt erwiderte 1816 die Herrschaft, daß sie das Recht, welches
ihr durch das Appellationsgericht im Jahre 1788 zugesprochen worden sei, nicht ver¬
geben könne. Der Weinschank blieb bestehen, doch gewährte die Herrschaft der Stadt
„jedoch nur für dieses Jahr" einen Nachlaß von 40 fl. vom Weinschankzins. Als
dann im Jahre 1822 die Herrschaft anfing, auch im herrschaftlichen Bräuhause in
Neumark Wein zu schenken, beschwerte sich die Stadt neuerdings, wurde aber von
der Gräfin Schlabrendorff auf die obrigkeitliche Entscheidung vom Jahre 1816 ver¬
wiesen. Die Stadt wandte sich an das Kreisamt, welches vier Deputierte nach Troppau
vorlud. Hier wurde von der k. k. schlesischen General-Steueramts- und Rektifikations¬
Buchhaltung bestätigt, daß die Schankbürgerschaft vom Jahre 1748 bis zum Eintritt
des neuen Steuerprovisoriums im Jahre 1821 den Weinschank versteuert habe. Das Kreis¬
amt entschied daun 1823, daß die Stadt, beziehungsweise die Schankbürgerschaft wegen
des obrigkeitlichen Weinschankes in der Kolonie Neumark und im herrschaftlichen Bräu¬
hause aus den Rechtsweg verwiesen werde, weil diese Streitsache nicht dem Unter-
tanenverbande, sondern dem Kontrakte vom Jahre 1726 entspringe, über welchen die
politische Behörde nicht entscheiden könne. Die Stadt wandte sich nun an das
mähr.-schles. Landes-Gubernium und bat um Abänderung des kreisämtlichen Bescheides
vom Jahre 1823. Sie wies auf die Handfeste vom Jahre 1555 und auf den Kontrakt
vom Jahre 1726 hin und legte dar, daß sie in der alleinigen Ausübung des Wein¬
schankes bis 1780 verblieben sei, in welchem Jahre die Obrigkeit sie zu beeinträch¬
tigen begann, jedoch durch landrechtliche Erkenntnisse verhalten wurde, sich des Wein¬
schankes zu enthalten, welcher Spruch jedoch im Wege der Appellation zugunsten der
Obrigkeit 1788 abgeändert wurde. Unkenntnis und Armut ließen die Gemeinde damals
keine weiteren Schritte machen, besonders da die Obrigkeit aus eigener Erkenntnis ihren
Weinschank selbst einstellte, was bis 1815 so blieb, in welchem Jahre sie jedoch wieder
einen Weinschank in Neumark und 1822 einen solchen in ihrem Bräuhause errichtete.
Die Stadt fühle sich durch die Entscheidung des Kreisamtes beschwert, da kein besonderer
Vertrag der schankberechtigten Bürgerschaft, sondern ein solcher der ganzen Stadtge¬
meinde zugrunde liege, der auch in das Urbar derselben aufgenommen wurde, weshalb
die politische Behörde zu entscheiden habe. Das Gubernium stellte Erhebungen an,
bestätigte aber 1824 den Bescheid des Kreisamtes. Auch später wurden seitens der
Stadt noch Versuche gemacht, ihr Recht zu erhalten, doch vergebens.
Die Schankbürgerschaft verweigerte 1827 dem bier- und weinschankberechtigten
Bürger Johann Schindler Nr. 82 die Verpachtung seines Wein- und Bierschankes.
Als er sich beim Wirtschaftsamte beschwerte, teilten die Schankbürger dem Oberamt¬
manne Koch mit, daß der B i e r s ch a n k kein Singularrecht, sondern ein K o m m u n-
recht sei, welches die gesamte Bürgerschaft durch Einlösung im Jahre 1712 an sich
*) Grdb. Uli, f. 331.