Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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nicht verkauft werden dürfe, sondern nur in Gebinden. Den Schank im kleinen 
durften nur die Schankberechtigten ausüben. Die Erzeugung des Obstmostes bürgerte 
sich nicht ein, während sie in anderen Gegenden, z. B. in Oberösterreich, eine Quelle 
des Wohlstandes der bäuerlichen Bevölkerung wurde. — Die Richter hatten vermöge 
ihrer Urkäufe von jedem Achtel Bier 8 Silbergroschen Schanklohn zu Recht. Viele 
blieben aber mit der Zahlung des Bieres im Rückstände, tveshalb ihnen die Schank¬ 
bürgerschaft den Schanklohn zurückhielt und Barzahlung verlangte (1825). Den Kolo- 
nistenschenkern in Stern¬ 
feld, Neudörfl und Werden¬ 
berg gewährte man den 
gleichen Schanklohn. 
Früher waren der Stadt 
von der Herrschaft jedes 
Vierteljahr 10 Eimer Wein 
übergeben worden, der bin¬ 
nen sechs Wochen von dem 
Schankbürger, an welchem 
die Reihe war, ausgeschenkt 
werden mußte. Den Nutzen 
davon bezog die Herrschaft. 
Wurden jedoch diese 10 Ei¬ 
mer nicht ausgeschenkt, so 
mußte alle Vierteljahr jeder 
Schankbürger eine Maß und 
jeder nichtschankberechtigte 
Bürger ein Seitel Wein in 
natura abnehmen und be¬ 
zahlen. Vermöge des Ver¬ 
trages vom Jahre 1726 hatte 
sich die Stadt verpflichtet, 
der Herrschaft jährl. 140 fl. 
zu bezahlen, wogegen diese 
aus den ihr durch sechs Wo¬ 
chen zustehenden Weinschank 
verzichtet hatte, was 1773 
auch in das Urbar auf¬ 
genommen worden war. Den 
übrigen Nutzen vom Wein¬ 
schank hatten seit 1726 die 
Schankbürger immer für sich 
allein verwendet, womit die 
übrige Bürgerschaft nicht 
spelle in Ncndörfcl. einverstanden war. Zur Bei- 
Nach eineni Lichtbilde von R. G erlich. ICCjUUCJ bet biC^BCgÜ^ltC^CU 
Streitigkeiten wurde dann 
am 15. April 1795 der 
Weinzinsvergleich abgeschlossen. Nach demselben sollte der nach Abzug des obrig¬ 
keitlichen Weinzinses von 140 fl. noch übrigbleibende Nutzen vom Weinschank zur Hälfte 
den Schankbürgern zur freien Verfüguirg gestellt werden und die andere Hälfte in der 
Stadtkasse zugunsten aller Bürger, der schankberechtigten und der nichtschankberechtigten, 
verbleiben. Sollte jedoch die Einfuhr des Weines sich vermindern und vom Weinschank 
weniger eingehen, als zur Zahlung des obrigkeitlichen Weinzinses per 140 fl. nötig 
sei, so hätten alle Bürger zur erforderlichen Kollekte beizutragen. Jeder Weinschenker 
und Privatmann hatte den eingeführten Wein anzuzeigen und von demselhen die
	        
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