Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Schlüssen zu unterwerfen. — Bei der Aufnahme hatte er dann die Bürgerrechtstaxe 
per 2 fl. 36 kr. zu entrichten. 
Die Schankbürger bestraften auch alle beim Schanke vorkommenden Unzu¬ 
kömmlichkeiten. Wurde einer wegen zu geringen Maßes beanständet, so mußte er 
einen Geldbetrag in das Armeninstitut erlegen. Falls ein Bürger nicht sogleich, wenn 
an ihn die Reihe kam und ihm die zimentierten Gefäße übergeben wurden, schenken 
konnte, büßte er einen Eimer Bier oder hatte 2 fl. zu erlegen. Die Reihe des Brauens 
wurde durch das Lös be¬ 
stimmt. Jeder Bürger hatte 
für die Beistellung der 
Gerste, des Hopfens und 
des Holzes zu sorgen, sein 
Gebräu in seinem Keller 
einzulagern und die Hefen 
und Treber zu verkaufen. 
Die zwei von der Bürger¬ 
schaft aufgestellten Zimen- 
tierer hatten darauf zu 
sehen, daß Bier und Hefen 
in guter Qualität und rech¬ 
tem Maß gegeben werden, 
im Bräuhaus darauf 
achten, daß jeder Bür¬ 
ger das gehörige Maß er¬ 
halte. Jede Woche hatten 
sie sich zu dem betreffenden 
Schankbürger zu begeben, 
die Gefäße zu zimentieren 
und das Verkaufte anzu¬ 
merken. 
Da die Schenken in 
Stadt zu Zeiten der 
Jahrmärkte und der Mili¬ 
täreinquartierungen nicht 
ausreichten, so hatte man 
wie in den benachbarten 
Städten statt der Admini¬ 
stration das reiheweise 
Brauen wieder eingeführt. 
Als dies nicht geduldet und 
mit Dekret des Kreisamtes 
vom 16. August 1794 die 
Verpachtung des Brau¬ 
regals angeordnet wurde, 
hielten sich die Schankbür¬ 
ger dagegen auf und er¬ 
hielten zufolge Hofdekretes vom 28. März 1795 die Bewilligung, wieder die Ad mini¬ 
st rierung (Verwaltung) einführen zu dürfen, und mit Hofdekret vom 16. Mai 
wurden ihnen die Modalitäten hiezu vorgeschrieben. Der Stadtvorsteher, zwei bürger¬ 
liche Geschworne und der Stadtkassier als Kontrollor sowie der von der Schankbürger¬ 
schaft zu wählende Administrator hatten die Administration zu bilden. Sie hatten ihr 
Amt ohne jeden Gehalt auszuüben und bestand ihre Pflicht hauptsächlich darin, die 
zum Ankauf der Gerste und des Hopfens erforderlichen Gelder aus der Stadtbier¬ 
amtskasse, die unter die Aufsicht des Stadtkassiers gestellt wurde, zu erheben und zu 
Nach einem Lichtbilde von A. S tadle.
	        
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