Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Glöckner 6 fl., dem Balkenzieher 2 fl. 24 kr., dem Totengräber 6 fl. 40 kr., auf Me߬ 
wein und Prozessionen 2 fl. 17 kr., auf ein Anniversar 2 fl. 23 kr. — Von der Herr¬ 
schaft bezog der Pfarrer an Colleda (Neujahrsgeschenk) 2 fl., der Kaplan 30 kr., der 
Schulmeister für sechs Umgänge 1 fl. 12 kr., der Glöckner 36 kr., die Schulknaben 
24 kr. und der Stadtwächter 18 kr. — Im Mai 1775 schlug ein Blitz in das Be- 
grübniskirchel ein, ohne jedoch zu zünden. Für die von 1772 bis 1777 vorge¬ 
nommenen Pfarrhof-Banreparatnren zahlte die Gemeinde durchschnittlich jährlich 
27 fl. 3 kr. 1 '/2 dl. Aber auch an der Kirche wurden bedeutende bauliche Veränderungen 
vorgenommen. Die linksseitige Kapelle zum hl. Valentin (linkes Seitenschiff) wurde mit 
Bewilligung des erzbischöflichen Konsistoriums vom 22. Juni und 19. August 1776 
im Jahre 1777 teils vom Kirchengelde, teils aus Spenden von Guttätern erbaut. 
Der Altar zum hl. Valentin, sowie jener zum hl. Johann von Nepomuk im rechten 
Seitenschiffe erhielten Altarsteine, die 1779 vom Olniützer Weihbischofe Karl Gottfried 
von Rosental geweiht wurden. Derselbe konsekrierte auch 1781 ein Portatile für 
den Hochaltar zum hl. Apostel Bartholomäus. Da die Kirche keine Kreuzwegbilder 
besaß, so übertrug man die ans dem Begräbniskirchel hieher, desgleichen das Maria- 
Hilf-Bild aus der Kapelle am Milichberge. Die jetzigen Kreuzwegbilder wurden dann 
1786 von der Teichmüllerin Appollonia Rotier gestiftet und sind von dem Odrauer 
Maler Anton Ruprecht d. Ä. gearbeitet. — Als es sich dann um die Abrechnung 
handelte, lehnten es die Kolonisten in Neumark ab, zu den Kirchen-, Pfarr- 
und Friedhofbaulichkeiten beizutragen und die Kirchenwachen zu 
stellen, wurden aber 1779 vom Landesältesten-Amte abgewiesen. Als sie trotzdem 
die Wachen nicht beistellten und sich ihnen die Kolonien Werdenberg und Neu- 
dörfel anschlossen, äußerte sich das Wirtschaftsamt über die deshalb vom Stadtrate 
beim Landesältestenamt eingebrachte Beschwerde folgendermaßen: „Es hat zwar der 
unruhige Stadtrath tempore belli bei dem Landesältesten - Substituten (Franz Anton 
von Beer) sich dahin verwendet, daß die Genannten zur Kirchenwach herange¬ 
zogen werden, es muß jedoch bemerkt werden, daß von undenklichen Zeiten her der 
Bürgermeister, sobald die Stadt ihre Kirchenwach nach der Reih verrichtet, es hieher 
meldete und von hier der Gemeinde Lautsch und von dieser der Gemeinde Jogsdorf 
und von solcher wieder dem Bürgermeister angemeldet wurde, daraus folge, daß 
nur diese drei Ortschaften zur Kirchenwach verpflichtet seien, hingegen die Neustadt, 
obwohl sie unter städtischer Gerichtsbarkeit stehe, niemals dazu herangezogen wurde, 
während die drei Colonien Werdenberg, Neudörfl und Neumark unter herrschaftlicher 
Jurisdiction stehen und man diesen bei Errichtung derselben alle möglichen Vor¬ 
züge zugesichert habe." Allein das Landesältestenamt entschied 1781, daß die drei 
herrschaftlichen Kolonien „seit ihrer Errichtung aller geistlichen Beneftcien in ge¬ 
dachter, ihnen ganz nahe gelegenen Odrauer Pfarrkirche genuhbar werden, daher es 
ganz recht und billig sei, wenn sie dafür auch etwas leisten, weshalb sie zur Kirchen¬ 
wach zu verhalten sind, die nicht als eine Real-, sondern als eine Personalschuldigkeit 
zu gelten hat, und iveil sich die Neustädter diesbezüglich nicht reluirt, auch sonsten ein 
Privilegium darüber nicht aufweisen können, so seien auch diese dazu zu verhalten." — 
Am 5. Juni 1781 trat Dechant Beer der Stadt gegen eine jährliche Zahlung 
von 6 fl. rh. die große und kleine Wage nebst den dazu gehörenden Gewichten mit 
dem Rechte ab, öffentlich soivohl Einheimischen als auch Fremden gegen eine Wag¬ 
gebühr zu wägen, wodurch die alte Stadtwage nach 150 Jahren wieder in den Besitz 
der Stadt zurückkam. 
Nachdem Kaiser Josef II. Alleinherrscher geworden war, erschienen zahlreiche 
Verordnungen, welche mehr oder minder einschneidend auf die bisherigen Verhältnisse 
einwirkten. Am 19. Dezember 1780 erging eine wiederholte Weisung wegen der 
Beschränkung der geistlichen Erwerbungen. Nach derselben durfte kein 
Novize oder Ordensmann den Amortisationsgesetzen entsprechend seinem Kloster mehr 
als 1500 fl. rh. zubringen oder vermachen. Am 26. März 1781 erschien die Ver¬ 
ordnung, daß jeder Kundmachung von päpstlichen Bullen und Breven das landes-
	        
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