Obrigkeit zu besolden, da er nur ihr Dienste leiste. Die Gemeinde sei auch nicht
schuldig, bei den Gestehtagen zur Anhörung der Verordnungen und Patente zu er¬
scheinen, oder bei Ankunft des Justitiars allwöchentlich sich insgesamt zum Nachteile
ihrer Gewerbschaften zu versammeln, da die Obrigkeit verpflichtet sei, die Verordnungen
und Patente der Stadtgemeiude direkt zu übermitteln. Es stehe ferner nicht in der
Macht der Obrigkeit, einen Bürger willkürlich mit Arrest zu belegen und selben
gleichwie einen Bauer in die Torstube zu setzen. Werde ein Bürger straffällig, so
habe selber im bürgerlichen- Arrest oder in der sogenannten „Bürgerzucht" ein¬
gesperrt zu werden. Gleichzeitig wurde der Bürgerschaft mitgeteilt, daß sie sich, wie
bereits geschehen, mit ihren Beschwerden zuerst an das Oberamt, und wenn dies
nichts nütze, direkt an das Kreisamt zu wenden habe. Der von der Herrschaft hie-
gegeu eingebrachte Rekurs an das mähr.-schles. Landesgubernium und an das Appel¬
lationsgericht wurde abschlägig beschicken, nur wurde ihr gestattet, die früheren Ge¬
meindearreste auch weiterhin benützen zu können.
Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 6. August 1787 wurde die Herrschaft
beauftragt, der Stadtgemeinde die abgenommenen Grund-, Hypotheken- und
Ehebereduisbücher zurückzustellen, und angeordnet, daß derselben alle ge¬
richtlichen Verordnungen, die sich auf das Grundbuch beziehen, wie es die Jurisdiktions-
Normen vorschreiben, zu eigen bleiben sollen. Das Oberamt gab jedoch nur die
Grundbücher heraus. Die Gemeinde teilte demselben mit, daß sie eine weitere
Vorenthaltung der Bücher für eine neue Art der Beschränkung ansehen und höheren
.Ortes um Abhilfe ansuchen müßte, worauf endlich am 6. März 1788 die anderen
Bücher ausgefolgt wurden. Auch erhielt der Stadtvorsteher das Recht, die Zechmeister
der Zünfte, wie es früher war, in Eid zu nehmen. Infolge eines Majestätsgesuches der
Ortsvorsteher und Polizeikommissäre der Städte Fulnek, Odrau, Wagstadt und Wig-
stadtl wurden dem Stadtvorsteher jährlich 40 fl., den drei Polizeikommissären zusammen
20 fl. und den zwölf Gemeindeausschüssen zusammen 4 fl. an Jahresgehalt zuerkannt.
Die Ausschüsse wurden aus allen Bürgerklassen gewählt, und zwar drei von den
Schankbürgern, drei von den Gaßlern, drei von den Ober- und drei voll den Nieder-
vorstädtlern. Die freie Wahl des Stadtvorstehers wurde der Gemeinde auch fernerhin
verweigert. Der bestandene Stadtrat hatte 1786 den Antrag eingebracht, ein der
Überschwemmung allsgesetztes Stück Gemeindeacker auf der Viehweide zu veräußern,
um die Reparatur des Rathauses bestreiten zu können, was vom Kreisamte unter der
Bedingung bewilligt worden war, daß die Lizitation öffentlich geschehe. Da mittler¬
weile die Stadt die Gerichtsbarkeit verloren hatte, so verkaufte sie dies Grundstück
trotz des Drängens des Oberamtmannes nicht, und wurde seine diesfällige Beschwerde
vom Kreisamte am 14. April 1787 abgewiesen.
Am 13. Juli 1789 bat die Stadtgemeilide mit Umgehung des Kreisamtes beim
mähr.-schles. Landesgubernium um die Bewilligung eines organisierten Stadtrates.
Sie führte an, daß der Stadt Fulnek, die weniger Einkünfte besitze als Odrau, ein
solcher Stadtrat bewilligt wordeil sei, während Odrau und Bodenstadt abgewiesen worden
wären; daß Odrau eine Bevölkeruilg von 2108 Seelen habe, deren Besitz weit beträcht¬
licher wäre, als jener der Bewohner von Fulnek; daß es dem arbeitsamen Haudwerks-
manne schiver falle, wenn er eine schriftliche Eingabe zu machen habe, diese entweder
selbst oder durch einen Boteli nach FulNek au ben Sitz des Justitiars zil senden,
wodurch Zeit und Geld verloren gehe, und die Parteien, da dieser mit Geschäften
überhäuft sei, durch langes Warten Geld uild den Prozeß verlören u. s. iv. Die
Stadtgemeinde wurde aber auch diesmal abgewiesen.
Stadt- und Dorfxfarren.
In Odrau war auf den Pfarrer Heinrich Alois Procop am 12. August 1723
Ioh ann Valentin Brauner (VI.) gefolgt. Da die Pfarrkirche, deren Hauptschiff
1691 fertiggestellt worden war, für die Andächtigen nicht mehr ausreichte, so wurde