Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Rechtspflege. 
Franz Leopold Freiherr von Lichnowsky verbot nach Besitzergreifung der Herr¬ 
schaft Odrau den Dorfrichtern und Geschworenen das Erscheinen beim Stadtdinge, 
ja er verbot der Stadt überhaupt das Abhalten desselben, verlangte von den Dorf¬ 
untertanen seit 1715 den Dingrechtsgroschen und hielt sich nicht an das übliche Sachsen¬ 
recht. Es bildeten diese Bedrängungen ebenfalls Punkte jener Beschwerden, die durch die 
Entscheidung oes Breslauer Oberamtes vom 23. November 1722 beigelegt werden sollten. 
Gar nicht gefiel ihm die nach I, Punkt 
20, getroffene Entscheidung, betreffend das 
Stadtding, über seine Anfrage teilten 
ihm Bürgermeister und Rat der fürstlich 
Dietrichstein'schen Stadt Weißkirchen 1723 
mit, „daß bei den dortigen Dingrechten oder 
sogenanntem Stadtding die herrschaftlichen 
Unterthanen keineswegs (sondern allein ob 
dem hiesigen Schloß vor die hochfürstlich herr¬ 
schaftlichen Herrn Beamten) zu erscheinen und 
gestellen schuldig sind", und der Bürger¬ 
meister und Rat der 
ebenfalls Dietrichstein- 
schen Stadt Drahotusch 
gaben ihm bekannt, „daß 
in ihrer Stadt keine der¬ 
gleichen Dingrechte oder 
Stadtdinge, bei welchen 
die Herrschafts Dorf Un¬ 
terthanen zugleich er¬ 
scheinen und sich dem 
Stadtrecht unterwerfen 
müßten, gehalten wer¬ 
den." Er brachte nun am 
10. Jänner 1723 binnen 
ihn: gestellten min- 
Frist ein 
Gesuch 
Oberamte 
unv vetegte es mit 
den Mitteilungen von 
Weißkirchen und Dra¬ 
hotusch sowie mit einer 
Abschrift der Odrauer 
Dingrechtsartikel. Ersagt 
mit Bezug aus letztere, 
man möge daraus entnehmen, „waß dieses Vor eine löbl. Ordnung sehe und was 
Eigentlich hierdurch dem Allgemeinen Weeßen Vor ein Commodum erwachsen könne? 
Dazumahlen Bey solchem Acte ein anders nicht vorkommen thut noch außgerichtet wird, 
außer daß es aufs eine stadliche Wein-Zeche angesehen" sei; ferner „daß Sich die Stadt 
einer ungeziehmenden Präpotenz über seine Dorffsunterthanen anmaße und in Sachen, 
welche den Actum Politicum, dann Weege-Besserung und dergleichen Sachen con- 
cerniren, anzuordnen gelisten lassen will", daß dergleichen im ganzen Fürstentum, 
geschweige denn in den umliegenden Städteln nicht anzutreffen sei, „daß nehmblichen 
ein solch unterthäniger Magistrat die Jurisdiction concurrenter über die mitunter- 
thänige Dorffschaften haben sollte, wie dies die Attsstata von den Städten Weißkirchen 
Areuz in der Obergaffe. 
Nach einem Lichtbilde von A. G erlich.
	        
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