Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

337 
kontrakten, jener sowohl, die auf Rustikalgründen sitzen, samt dem, was wegen der 
letzteren sowohl die Grundobrigkeit als die Untertanen noch weiter angeht. — 19. Von 
Einrichtung der Käufe und Grundbücher und von der Verteilung der Gründe. — 
20. Von der Einziehung der Rustikalgründe und vom Ankauf derselben. — 21. Von 
den Robotzinsen und anderen freiwilligen Verträgen, von der Holzung, von der 
Hütung des dem Untertan zuständigen Viehes und von der Ausbesserung und dem 
Bau der Häuser. — 22. Von der Waisenstellung, Mannschafts- und Waisenbüchern, 
Waisenjahren, und dem Gesindelohn. — 23. Von Käufen, Kaufkonfirmations- und 
anderen Taxen, dem Dreidingrechte und deil Laudemien. — 24. Von der Loslassung 
aus der Untertänigkeit und von den Loslassungen aus einer Untertänigkeit in die 
andere. — 25. Von der Gemeindelade und dem Gemeindesiegel, von Verwahrung 
des Robotpatentes und von Winkelschreibern. — 26. Von mehreren anderen teils 
den Untertanen, teils den Grundobrigkeiten verbotenen Dingen. — 27. Von der 
Befolgung des Robotpatentes und den aus die Übertretungen gesetzten Strafen. — 
Auf Grund dieses Patentes sollten nun die Untertanenverhältnisse geregelt werden 
und können wir über mancherlei diesbezügliche Verhandlungen berichten. 
Für die Dorfgemeinden war der Thomastag zur W a i s e n st e l l u n g bestimmt. 
Hiebei mußte für jede Waise 3 kr. in die herrschaftlichen Renten erlegt werden. Das 
Robotpatent beließ es hiebei, ordnete aber an, daß über das Vermögen der Waisen 
ein wohleingerichtetes Buch geführt und in demselben alles auf dieselben Bezug¬ 
habende verzeichnet werde. Was die Waisenjahre anbelangt, während welcher sich 
dieselben gegen einen hergebrachten Lohn oder ein Deputat zu Meierhofs- oder an¬ 
deren herrschaftlichen Diensten verwenden lassen mußten, so wurde die Zahl derselben 
auf drei beschränkt. Der Vormund hatte der seiner Obhut anvertrauten Waise 
„Hochzeit zu machen", d. h. dieselbe auszustatten und ihr ein Hochzeitmahl zu geben. 
Bei den Hochzeiten überhaupt hatte sich der Brauch eingebürgert, daß die Hoch¬ 
zeit machenden Leute sowohl dem Richter als auch der ganzen Gemeinde, die sich 
gewöhnlich im Wirtshause zu versammeln pflegte, das Essen geben mußten, was 
eine große Last war und zur Schwächung der Untertanen führte. Namentlich in 
Kamitz wurde dieser Brauch seit alter Zeit gehalten, weshalb das Wirtschaftsamt 
in den Urbarialentwürf dieses Dorfes aufnehmen ließ, „daß die Bewohner dieses 
Dorfes bei Dingen und Hochzeiten gegen den Richter sich gebürlich verhalten müßten." 
Da dies nun einer der von Ihrer Majestät aufgehobenen Mißbräuche war, so erließ 
das Landesältestenamt 1772 ein Dekret, in welchem es bekanntgab, „daß die hohe 
Landesstelle es sehr mißfällig aufgenommen, daß das Wirtschaftsamt sich sträflich 
habe beikommen lassen, diesem verderblichen Unfug bei dasigen Dorfgemeinden nicht 
nur zeithero vorsätzlicher Weise zu dulden, sondern auch in einem derlei gesetzwidrigen 
Falle sogar auf dessen fernere Beibehaltung unterstützlich einzuschreiten sich getrauen 
dörfen, als wird ein solch gesetzwidriges Betragen dem Wirtschaftsamt auf das Nach¬ 
drücklichste hiermit verhoben und angewiesen, den so gestalten Mißbrauch bei allen 
dortigen Dorfgemeinden sogleich abzustellen." 
Auf Grund des Robotpatentes wurde bestimmt, daß für die Geschwornen 
des Dorfes, weil sie das Jahr über durch die Gemeinde oft geplagt würden, von 
jedem ganzen und halben Bauer 6 kr., von den Gärtnern und Dreschgärtneru 4 kr. 
und von jedem Groß- und Klein-Häusler 2 kr. gegeben und unter dieselben zu einer- 
kleinen Ergötzlichkeit verteilt werden können. Wegen der Teilnahme an den Gesteh¬ 
tagen waren die Bürgermeister bisher von einem Fußrobottage befreit gewesen, was 
aber der Oberamtmann nach Erscheinen des Robotpatentes abschaffte, „da der Herr¬ 
schaft nun die Robot zu kostbar geworden wäre. Da der Bürgermeister lediglich zum 
Behelfe der Gemeinde da sei, so habe ihn diese allein wegen seiner Gänge und Ver¬ 
säumnis schadlos zu halten und wenn dem Bürgermeister die fernere Eincassierung 
der Zinsen zu schwer bedünkt, iverde jeder Unterthan seine Schuldigkeit selbst in die 
Odrauer Renten abtragen." Es scheinen sich dann die Gemeinden herbeigelassen zu 
haben, den Bürgermeistern ein kleines Entgelt zu reichen. So erschien 1772 die 
22
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.