Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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20. Zufolge der land rechtlichen Entscheidung von 1571 wurde die Stadt bei 
ihrem alten Rechte der Abhaltung des Stadtdinges geschützt, weil im ent¬ 
gegengesetzten Falle der Bürgerschaft der wenige aus dem Bierschank zu gewärtigende 
Nutzen entzogen mürbe. 
21. Es wurde erkannt, daß von der Herrschaft zur Erhaltung der Vieh weid¬ 
brücke, die sie und die Stadt benütze, beitrage, doch könne sie zur Beschaffung des 
Holzes, das sie bisher zur Reparatur beigestellt habe, nicht gezwungen werden. 
22. u. 23. Es wurde nicht gestattet, daß von der Herrschaft das Privilegium 
des Gastgebers Franz Anton Herfort von 1699, demzufolge sein Haus von 
Hühner- und Geldzinsen befreit war und ihm das Mithütungsrecht auf der herr¬ 
schaftlichen Weide zustand, kassiert werde. 
24. Die Untertanen wurden mit ihrer Beschwerde, daß die Herrschaft die 
Dorfgerichte aufhebe und die Afterdinge nicht abhalte, hingegen aber den Ding¬ 
rechtsgroschen einhebe, wodurch ihnen bei den Beamten größere Kosten erwüchsen, 
abgewiesen und die Herrschaft bei der speziell hierüber am 10. November 1716 er- 
flossenen k. Sentenz geschützt, jedoch wurde sie angewiesen, die Untertanen nicht über 
den gewöhnlichen Aussatz zu zwingen. 
25. Die Herrschaft verlangte bei den Getreideabgaben das „alte gehäufte 
Odrauer Maß" und nahm auch das darüber Abfallende, weshalb sie auf die publi¬ 
zierten Patente verwiesen wurde, nach welchen das Breslauer Maß zu gebrauchen war. 
26. Zufolge der Sentenz von 1697 wurde die Herrschaft bei ihrem Rechte 
geschützt, die Wein fuhren von den Richtern in natnra zu verlangen oder dafür 
10 Tl. zu begehren. 
27. Die Herrschaft wurde beauftragt, die DobischWälder Bauern bei der 
ihnen 1534 von Hinek von Zwola erteilten Handfeste zu belassen und ihnen die Robot 
nach Inhalt derselben ohne Steigerung oder Minderung auszumessen. 
28. Die Kamitzer, Taschendorfer und Wolfsdorfer hatten sich be¬ 
schwert, daß jedem von ihnen, entgegen dem Vertrage von 1676, von der Herrschaft 
an Grundzinsen 3 fl. mehr angesetzt wurden und daß sie mehr Roboten von 
ihnen verlange als ausgemacht sei. Da die Obrigkeit diesen Zustand, der nun schon 
12 Jahre andauerte, bei Übernahme der Herrschaft vorgefunden hatte, so wurde sie 
hierin geschützt, wogegen diese Gemeinden aufgefordert wurden, binnen einer minder¬ 
sächsischen Frist darzutun, daß sie während der Dauer der vormundschaftlichen Ver¬ 
waltung der Herrschaft vom Hauptmann durch Arrest hiezu gezwungen worden seien. 
29. Wurde erkannt, daß niemand mehr als acht Tage jährlich zur Jagd zu 
gehen verpflichtet sei. 
30. Die Gemeinden Klein-Petersdorf, Heinzendorf, Wessiedel,
	        
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