Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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nicht richtig abführen sollte, soll ihm aller Mesulan oder soviel derselbe ivert ist 
confiscirt und in das Odrauer Rentamt gezogen werden. Zu beständiger Versicherung 
dessen hab ich diesen Schutz- und Entscheidungsbrief eigenhändig unterschrieben und 
mit meinem gräflichen Jnsiegel gefertiget." 
Mit dieser Entscheidung, welche der Mesulanfabrikation förderlich war, gaben 
sich aber die Tuchmacher nicht zufrieden, sondern bestürmten den Grafen, er möge 
sie in den früheren Stand setzen, bis dieser ihnen nachgab und am 13. Oktober 1705 
dem Hauptmann Reber nachstehenden Erlaß zugehen ließ: 
„In Sachen der bisher obhanden gewesenen Strittigkeiten der Odrauischen 
Tuch- und Mesulanmachermeister betreffend, wird meinem dasigen Hauptmann Georg 
Balthasar Reber anbefohlen, sie dergestalt zu verbescheiden, daß nämlich auf nochmals 
geschehenes Bitten der Tuchmachermeister, sie möchten auf den früheren Stand ge¬ 
setzt werden, folgendes bestimmt wird : Den beiden Georg und Franz Richtern soll 
wie zuvor beständig erlaubt sein, Mesulan zu machen, die übrigen 10 Meister aber 
entweder sich unter sich selbst gütlich zu vergleichen oder aber das Los zu iverfen, 
kraft dessen zwei aus ihnen das Jahr hindurch nebst den oberwähnten zwei Mesulan- 
machern befugt 
sein sollen, ihre 
Profession aus¬ 
zuüben, jedoch 
unter dieser Be¬ 
dingung, daß sie 
keine Spinner¬ 
leute haben sol¬ 
len, die jemals 
nur ein Wicklein 
bei einem Tuch¬ 
macher gespon¬ 
nen haben. Da¬ 
gegen sind dann 
die Tuchmacher 
schuldig, jährlich 
nebst des Walk¬ 
zinses in die herr¬ 
schaftlichen Ren- werdenberger M-t-rhof. 
10 ©Ulöen Nach einem Lichtbilde von A. Gerlich. 
jeder Mesulan- 
macher, dem je¬ 
doch nicht auf mehr als zivei Stühlen zu arbeiten erlaubt wird, 1 fl., zusammen 
14 fl. zu zahlen, mit diesem ganz bestimmten Anhang, daß auf diese letzte Ver- 
bescheidung kein Theil mehr angehört und derjenige, der sich ividersetzt und etwa mit 
Worten dagegen sich verdächtig macht, unausbleiblich eine Strafe von 50 Thl. schl. 
erlegen soll/' Run waren die Tuchmacher befriedigt, hingegen ging die neu aufblühende 
Mesulanfabrikation, wenn auch nicht ganz zugrunde, so doch bedeutend zurück. Das 
waren die „Vorteile" des Zunftzwanges. 
Der Walkzins, der von den Tuchmachern bisher halbjährig in die Renten ab¬ 
geführt worden war, mußte von 1710 an vierteljährig erlegt werden. Das Jahr 
darauf erwarb die Zunft vom Pfarrer Heinrich Alois Procop gegen Erlag von 4 Tl. 
die Kirchensitze im Gewölbe oberhalb der Kapelle neben dem Fleischertor in der 
Pfarrkirche für die an Zahl immer größer werdende „junge Meisterschaft", was 
unter den Zechmeistern Leopold Herzmansky und Andreas Popp am 3. September 
1711 in das glaubwürdige Kirchenbuch einprotokolliert wurde. 
Im allgemeinen ging aber die Tuchfabrikation in Schlesien zurück, weshalb im 
Jahre 1718 das kaif. „Tuchregulament" erschien, „das ist die Satz- und
	        
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