Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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2 weiße Groschen, von einem mittlern oder vordem Tuch 3 '/2 Groschen. 2. Vom 
„Kartten" (Karden): Jeder Gesell soll ivie von altersher in eine Fahne 24 .Stück 
karden und das Tuch nicht vorziehen. Sie Haben mit den Karden in die Walke zu 
gehen, die Tücher anzurichten und die Karden wieder nach Hause zu tragen unter einer 
Buße von 4 gr. Voui Karden ausfegen und wieder an Ort stellen soll ihnen von 
jedem Zuge gezahlt werden 1 Hl., vom Barteln eines Tuches 2 Pf., vom Scheren 
des Tuches 4 Pf., vom „Kuttenieren" 3 Pf., vom Waschen 2 Pf., vom Walken 7 Pf. 
und vom Anschlagen eines Tuches 3 Heller. Soll das Tuch in die Farbe gegeben 
werden, so hat man vom Anschlagen dem Gesellen, der in derselben Werkstatt arbeitet, 
auch 3 Hl. zu geben. 
Spricht ein Meister einen Gesellen um Hilfe beim Anschlagen an, und dieser 
wirkt oder kardet mit seinem Meister oder dem Lehrknecht, so darf er nur dann 
gehen, wenn es ihm sein Meister erlaubt. Wirkt oder kardet er nicht und schlägt 
die Bitte ab, so büßt er 1 gr. Wenn ein Lehrknecht auslernt, hat er den Gesellen 
12 gr. Stuhlgeld auszulegen, 6 gr. in die Lade, 6 den Gesellen zum Vertrinken. 
Schmäht und beleidigt ein Geselle den anderen, so verbüßt er ein kleines Stuhl¬ 
geld (6 gr.). Wenn der Geselle in der Walkmühle ivalkt, so soll er zusehen, daß 
kein Schaden entsteht. Ist er an einem solchen Schuld, so wird er nach Erkenntnis 
der Meister und der Gesellen bestraft. 
Wenzel Gerlich, ein Tuchknappe aus Zwittau, wanderte 1698 in Odran ein 
und kaufte von Thomas Wettert ein Häusel um 30 Rtl. Seine Nachkommen ge¬ 
langten dann im 19. Jahrhundert in der Stadt zu großem Wohlstände.*) 
Die Tuchmacherzunft beschaffte 1686 für 14 Sgr. ein neues Zechregister Nr. II., 
welches von 1686 bis 1765 reicht. In demselben ist auch eine „Specification der 
bei der Zeche befindlichen Nothdurft-Sachen" eingeschrieben. Die Zeche besaß nach 
derselben: Zwei Zechsiegel, einen Siegelstock mit einem Durchschlägel, ein Leichen¬ 
tuch mit sechs Bildern und einen Kasten, eine Muskete und eine Patrontasche, 
einen Degen, ein Geharnisch samt Hauben und Hellebarde, eine große zinnerne 
Kanne, eine Tafel, worauf der Herrn Meister ihre Tuchzeichen stehen, eine steinerne 
Tafel, ein Zeichen zum Einsagen, ein Viertel-Faßl, eine Schachtel zu den Quittungen, 
einen Beutel zu den Zechgeldern, vier hölzerne Binder-Krüge, vier Paschgläser und 
einen Stamp. 
Die Tucherzeugung hob sich unter dem Grafen Johann Peter Anton von 
Werdenberg bedeutend und die Tuchtvalke hatte viele Arbeit. Der Teichmüller Hans 
Hinnel aber beschwerte sich des öfteren beim Grafen, daß er sich mit dem Walker 
wegen der Abteilung des Wassers nicht vertragen könne und deshalb mit ihm in 
stetem Streite leben müsse, und daß er durch die Walke großen Schaden erleide, da 
er nur zweimal in der Woche das Wasser für seine Mühle benützen könne. Er bat 
deshalb 1701 den Grafen, er möchte das Walkwerk an eine andere Stelle verlegen 
und ihm das alte Walkhaus für 200 Tl. schl. überlassen, damit er die ganze Woche 
das Wasser für die Mühle allein haben könne, wogegen er sich noch weiter ver¬ 
pflichten wolle, jährlich um 4 Sch. Korn mehr als bisher von der Teichmühle zu 
zahlen, was ihm der Graf am 29. September 1701 unter der Bedingung bewilligte, 
daß im Walkhause nicht mehr gewalkt werde und das Wasser von der Walke auch 
fernerhin durch den Garten des Müllers in den Mühlbach abgeleitet werde. 
Nebst der Tucherzeugung nahm aber auch die Mesulanfabrikation einen be¬ 
deutenden Ausschivung, weshalb zwischen den Tuchmachern und den Leinwebern, die 
Halbwollenzeuge fertigten, namentlich ivegen der Spinnerleute Zwistigkeiten obwalteten, 
deren Art am besten aus der folgenden, vom Grafen am 22. April 1705 ans Wien 
an den Herrschaftsamtmann Georg Balthasar Reber gerichteten Entscheidung erhellt: 
„Ich Johann Peter Antonio rc. urkunde vor mich, meine Erben und nach¬ 
kommende Erbherrn und Inhaber der Herrschaft Odran, daß nachdem die odrauische 
*) Grdb. IX, f. 16.
	        
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