Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Auf Grund dieser Entscheidung, die den Bürgern im großen und ganzen günstig 
war, zahlten diese der Gräfin für die Zeit vom 1. Jänner 1607 bis Ende Juni 1698 
für die jährliche Weinnutzung 120 fl. 
Weniger günstig war die Entscheidung, welche das l. f. Amt in Troppau in 
der Streitsache zwischen den Richtern, Ältesten, Geschwornen und sämtlichen Ge¬ 
meinden der zur Herrschaft gehörenden 13 Dorfschaften, den Erbrichtern und Frei¬ 
höflern, inte auch dein Dorfe Mankendorf im besonderen als Klägern einesteils und 
der Herrschaft Odrau als Beklagten andernteils, in Sachen gewisser Neuigkeiten oder 
wider ihre Privilegien abheischen¬ 
den Roboten, Robotgelder, zu 
mittender Gespünst, Brandwein, 
Versaguilg der Handwerkserler- 
nung, Einziehung der Erbgüter 
der Flüchtlinge, allzuhoch be¬ 
messener Heiratskonsensgelder, 
Weinfuhrengelder, Abnahme der 
Fische, Wasserwehrroboten, Zu¬ 
führen von Ziegeln und Kalk zu 
Bauten, Führen von Holz, Tarraß- 
schlagen, Robotgelder von den alt¬ 
erlebten Leuten und dergleichen 
Leistungen, am 27. September 
1697 fällte. Wir entnehmen der- 
selben folgendes: 
1. Weil das seitens der Kläger 
zur Begründung angeführte Pri¬ 
vilegium vom Jahre 1571 iiicht 
von den Roboten im allgemeinen, 
sondern nur speziell von den zilm 
Lautscher Hof zu leistenden handelt, 
die allgemeinen Roboten 
aber beim alten Gebrauche belassen 
wurden, ja die Untertanen mittelst 
des 1619 mit Schebor Praschma 
von Bilkau getroffenen Überein¬ 
kommens sich selbst zu allen Arten 
vvil Roboten an allen Tagen ver¬ 
bindlich gemacht, dies von Johann 
B. Grafen von Werdenberg später 
aus Gnade auf wöchentlich vier 
Tage, u. zw. zwei Tage zu Roß 
und zwei Tage zu Fuß ermäßigt «srunsttfs ut Pfarrkirche m «mra». 
wurde, was alles durch den Amts¬ 
bescheid vom 24. September 1675 
noch mehr befestigt wurde, so muß es dabei auch weiterhin sein Bewenden haben. 
2. Ebenso kann es der Obrigkeit nicht verwehrt werden, ihre Untertanen gegen 
ein Robotgeld von der Robotleistung zu befreien, wenn nur die übrigen nicht 
zu größeren Leistungen als den vier bestimmten Tagen verhalten werden. Bezüglich 
der von den Untertanen verlangten Fuhren nach Judenau werden beide Teile, da 
sie ihr Recht nicht klar bewiesen haben, an die Landes-Observanz verwiesen. Be¬ 
züglich der Robotszeit wird bestimmt, daß die Untertanen „von Aufgang bis 
zum Niedergang der Sonnen mit Haltung der Mittagsabfütterei" 
gn arbeiten gehalten sind, jedoch sollen die Tage nicht weiter hinaus, als von einer 
Woche in die andere verlegt werden.
	        
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