Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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sie von dasigem Wirtschaftshauptmanne Georg Franz Hertzmanski zur Ungebür dazu 
per Carceres angestrenget worden, einfolglich Ihnen auch die Convention wider 
ermetten Wirtschaftshauptmann der incarceration und erlittenen Injurien halber 
hiermit freigelassen sein soll; similiter sind die in 
2. abgeheischten Robotgelder von den alt-erlebten Burgern, welche keine 
Ausgedings- oder sonsten bürgert. Nahrung treiben, weilen sie ihre Wirtschaften ihren 
Kindern abgetreten, mithin den herrschaftlichen Nutzen besetzet in debite genommen 
worden, daher» ein solches quo ad futurum eingestellt wird; quo ad 
3. aber occasione Annehmung des Holzes von der Herrschaft, können zwar 
die quärulanten sich davon gegen einen billigen und bei der Nachbarschaft gewöhnlichen 
Preis nicht ausschlagen, gleichwohlen aber auch zu einer ausgesetzten Quantität, son¬ 
dern soviel einer oder der andere nöthig hat, adstringiret werden. Und gleichwie die in 
4. abfordernde Consenstaxe von verkaufenden Gründen, als nämlich, von 
einem Haus per 800 Thl., 1 fl. 30 kr., von einem kleineren, so unter 90 Thl., vom 
Thaler 1 kr. ex eo, daß solches aller Orten practiciret und ein Leidentliches gegeben 
wird, auch vorher allezeit in usu gewesen, sine gravamine ist, also kann auch das 
5. wegen derer in die herrschaftlichen Renten verfallenden Erb theilen 
profugorum (Flüchtlinge) pro gravamine nicht geachtet werden. Allermaßen 
Rechtens versehen, daß derjenigen Erb-Portionii, welche citra voluntatem ihrer 
Grundobrigkeiten ausgetreten ttub nicht mehr revertiren, in die herrschaftlichen 
Renten ex poena verfallen sollen, jedoch kann dieses nicht auf die in kaiserlichen 
Kriegsdiensten gebliebenen oder aber Licentia Dominicali auf Wanderschaft aus¬ 
gelaufenen und in der Fremde verstorbenen Unterthanen extendiret werden. Und 
weilen wegen des im 
6. quästionirten Weins in den produeirten Privilegiis per expressum alls¬ 
gemessen ist, also kann sich auch die Bürgerschaft von sothanem onere oder Schuldig¬ 
keit um so viel weniger ausschließen; hingegen soll aber auch die Obrigkeit gehalten sein, 
den Preis secundum qualitatem vini e temporis exigentiam zu cynosuriren; das 
7. wegen des von denen Wirtschaftsbedienten practiciret sein sollenden Wein¬ 
unterschliffs, ist nicht verificiret, mithin die Beklagte von der Klag hujus 
puncti absoliviret; quo ad 
8. in ordine derer auf dem Stadtgrunde gebauten Häuslein, 
weilen Kläger nicht allein mittelst ihrer Privilegien 31t Recht dociret, daß der Grund, 
auf welchem diese Häusel stehen, ein gemeiner Grund sei, sondern auch durch pro¬ 
ducta verificiret, daß, wann sie auf dem Stadtwall oder Gemeinde jemand besetzen 
thäten, sie auch auf dieselbige die Zinsen schlagen uird zur gemeinen Stadt Nutzen zu 
zinsen befugt wären, also kann Ihnen Klägern Ihr dus cöllectandi ailch auf diesen 
neu erbauten Häuslein proportionalster in ordine der Kirchen, Schule und sonsten 
der Billigkeit nach gleich denen anderen auf dem Wall existirenden Vorstädtern nicht 
verschränket werden, und weilen die im 
9. geklagten 4 fl. für die Heirats-Consens Ihnen zu hoch und prägra- 
virlich, soll die Herrschaft schuldig sein, derlei accidentia pro qualitate personarum 
zu moderiren. Nicht welliger 
10. occasione des üblen Tractaments die Wirtschafts-Officianten dahin 
zil instruiren, lvomit sie die Burger von Bauern distinguiren und nicht alsogleich 
mit injuriosen Worten ausbrechen, sondern in casu, da einer oder der andere aus 
der Bllrgerschaft deiinquiren und straffällig werden sollte, Sie mit einem bürger¬ 
lichen Stande competirende poen oder exercition pro qualitate delicti castigiren. 
Schaden und Unkosten werden aus erheblichen Ursachen gegeneinander compensiret; 
alles von Rechtswegen. Lata in officio Ducali Capitaneatus Oppaviensis den 
22. Septembris; publicata vero den 19. Decembris Anno 1697."*) 
*) Das Original erliegt in der l. f. Amts-Kanzlei. Abschrift des Wenzel 
Ignaz Plunder, Amts-Sekretarius, vom 20. Dezember 1697.
	        
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