Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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„Indem aber anitzo so schwere Zeiten*) vorhanden, also haben wir in Unter- 
thänigkeit flehentlich unsern gnädigen Herrn dergestalt disponiret, daß ihro Gnaden 
mit allem diesem solang gedulden will, bis zwischen uns und dem l. f. Amte der 
Ausspruch geschehen wird, welchen ivir genehm halten und dabei in allem aquie- 
sciren wollen mit Renumirung aller Rechtsbenefizien der höheren Instanz. 
„Versprechen diesem nach bei Verlust unseres Vermögens, daß wir nicht allein 
beit bis dahin schuldigen Brandwein unb alle Schuldigkeiten ablegen, sondern auch 
gedachten Ausspruch und unserer gn. Obrigkeit treue, gehorsame Unterthanen ver¬ 
bleiben werden. Zu mehrer Versicherung dessen haben wir den ehrsamen Rath der 
Stadt Odrau freundlich ersucht (indem wir die mehrsten nit schreiben können), damit 
sie anstatt unser diesen Revers mit der Stadt Jnsigil bestätigen und protokolliren 
sollen. Geben auch hiemit vollkommen Gewalt, damit unsere gn. Obrigkeit diesen 
Revers in An- oder Abwesenheit unserer bei dem l. f. Amte möge nach Belieben 
confirmiren lassen, alles getreulich und ohne Gefährde. Gegeben Odra, den 
6. Juni 1096." 
Johann Georg Freiherr von Hofmann stiftete am 29. März 1697 den Odrauer 
Stadtkaplan, worüber an anderer Stelle mehr erwähnt wird, und starb bald darauf. 
Laut seines Testamentes vom 6. April 1697 hatte er seine Gemahlin Anna 
Elisabeth, Gräfin von Werdenberg, zur Erbin seiner Güter bestimmt. 
Noch in demselben Jahre fällte das landesfürstliche Amt in Troppau sowohl in der 
Streitsache zwischen der Stadt und der Herrschaft, als auch in jener zwischen dieser 
und ihren Dorfuntertanen das Urteil. Wir geben das erste im Wortlaute wieder, 
um zu zeigen, in welch schwülstiger, mit lateinischen Ausdrücken reichlich versetzter, 
daher den Untertanen wenig verständlicher Weise die Urteile in damaliger Zeit ver¬ 
faßt waren. 
„Im Namen und von wegen des Durchlauchtigsten und Hochgebornen Herrn 
Herrn Johann Adam Andreas von Gottes Gnaden des Heiligen Röm. Reichs 
Fürsten von Ziehtenstein, Regierer des Haus Nikolsburg, in Schlesien zu Troppau 
und Jägerndorf regierenden Herzogens Rath, Ritter des goldenen Fließes, Ihro 
kön. kais. Majestät wirklichem geheimen Rath und Kämmerer rc., wird hiemit zwischen 
Bürgermeister, Rathmannen und sämmtlicher Gemeinde der Stadt Odrau Klägern 
einestheils, dann dem Andreas Augustino Töpper, erstlich weiland Johann Baptist 
Grafen Werttenbergisch, nachgehends gewordenen Georg Baron Hoffmannisch und 
jetzt Existirenden Frauen Anna Elisabeth« Baronin Hoffmannischen Mandatario 
Beklagten anderntheils in Sachen, gewisser Neuigkeiten und wider Ihre Privilegia 
laufenden Zumuthungen, als nämlich: dem Wurffe beizuwohnen, obheischende Robot¬ 
gelder von denen erlebten Burgern, die Holzannehmung, übermäßige Taxa von den 
Consensen über die Verkäufe, vorfallende Erbfälle, 4 Faßt Wein, Wein-Unterschliff, 
auf dem Stadtgrunde erbaute Häitsel, übermäßige Heirats-Consens-Taxe unb übles 
Tractament betreffend, nach pro und contra sowohlen mündlich als nachgehends 
schriftlich bei dem landesfürstlichen Ainte usque ad reprotestationem inclusive gegen 
einander verwechselt, inrotulirt, reif überlegt, examinirt und wohl erwogenen actorum 
Privilegiorum et aliorum Documentorum zu Recht erkannt, daß weilen die 
Stadt quo ad 
lmm in ordine des Beiseins bei demWurffen, per privilegia muniret, 
daß Sie über die in ermelten Privilegiis ausgesetzten Prästationes mit keiner 
Neuerung der Robot und Dienstbarkeiten zu Roß oder zu Fuß nicht bedrängt und 
belästigt werden soll, diese servitnt des Beiseins bei dem Wurffen aber in den 
Privilegiis nicht zu besinden ist, viel weniger, daß die Obrigkeit dieses Recht hatte, 
von Mandatario erwiesen, sondern pro fundanta intentione sua sothane servitut 
das homagium Melitatis anziehen und darauf die Obheischung erzwingen wollen, 
*) Es herrschte eine Hungersnot, die von 1694 bis 1701 dauerte. Ein 
Scheffel Korn oder Weizen kostete 8 Tl.
	        
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