Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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jährlich zu Weihnachten und Johann B. im ganzen 2 Tl. zu zinsen hatten. Diese 
Häuschen faßte er unter dem Namen N e u st a d t zusammen und entzog sie der 
Gerichtsbarkeit der Stadt, weshalb diese mit ihm und seinen Nachfolgern in harten 
Streit geriet. 
Zufolge des zwischen der Stadt Odran und Johann Thomas von Zwola im 
Jahre 1555 geschlossenen Vergleiches hatten die Bürger die Verpflichtung über¬ 
nommen, der Herrschaft jährlich zwei Dreilinge oder 40 Eimer Wein abzukaufen und 
auszuschenken, was die Veranlassung zu manchem Streit zwischen der Schank¬ 
bürgerschaft und den Herrschaftsbeamten gab, so daß erstere es vorzog, sich von 
dieser Verpflichtung durch eine Zahlung zu befreien, worauf die Herrschaft manches 
Jahr, aber nicht immer, einging. So quittierte Graf Johann Baptist von Werden¬ 
berg am 15. Jänner 1677 in Judenau über 100 fl., die er aus diesem Anlasse für 
das Jahr 1676 von der Bürgerschaft erhalten hatte. 
Unter ihm fingen auch die Herrschaftshanptlente an, sich ivicder Eingriffe in 
die Bierbrau- und Bierschank-Gerechtigkeit oder, wie man es kürzer nannte, in das 
Brauurbar der Bürgerschaft zu erlauben. 
Der Herrschaftshauptmann Georg Gei߬ 
ler (1662—1673) ließ, wenn er die Ding¬ 
rechte ausübte, auch in jene Dörfer, in 
welchen die Stadt das Schankrecht aus- 
übte, herrschaftliches Bier mitnehmen und 
dort gegen Entgelt ausschenken, ivomit die 
Dorfrichter und die Schankbürger nicht ein¬ 
verstanden waren und beim Landrechte klag¬ 
ten. Die Richter kamen am 26. Jänner 1664 
auf das Rathaus und sagten den Bürgern 
mit Hand und Mund zu, ivegen des Bier¬ 
ausschrottes bei ihnen verbleiben zu ivollen. 
Als nun der Hauptmann zum ersten Ding¬ 
tag im Februar in die der Stadt zuge- 
wiesenen neun Dörfer wieder herrschaftliches 
Bier mitbrachte, nahmen es die zivei zur 
Aufsicht bestellten Schankbürger iveg, führten 
es zum herrschaftlichen Keller zurück und 
lagerten es vor demselben ab. Der Haupt- 
mann ließ es dort liegen und warf die 
beiden Bürger ins Gefängnis. In seinem 
Rechtfertigungsschreiben vom 27. März 1664 
an den Landeshauptmann Wenzel Reichsgrafen von Oppersdorf, Freiherrn zu 
Aych- und Friedstein, Herrn auf Großherrlitz, Freihermsdorf und Lodenitz, behauptete 
er, daß die ividerspenstigen Odrauer nicht beweisen können, daß die Herrschaft nicht 
befugt sei, zu den Dingrechten das Schloßbier mitzunehmen, und beschwerte sich 
wegen der Gewalttat derselben. 
In ihrer Gegenrede vom 5. April beriefen sie sich auf ihr Privilegium und 
baten, sie in ihrer gerechten, sonnenklaren Sache in den Amtsschutz zu nehmen, 
sie von der vermeintlichen Gewalttat freizusprechen und dem Amtmann sein eigen¬ 
mächtiges Beginnen in der Bierausfuhr von amtswegen einzustellen. Noch am 
gleichen Tage erfloß an letzteren der Befehl, „die zwey arrestierte Perschonen 
beuorauß ivegen der annahenden hochheyligen Feyertage ihres Arrests zu ent¬ 
ledigen", und an die Schankbürger die Weisung, falls sie sich noch weiter „lätirter 
zu sein befinden", ihre Klage beim landesfürstlichen Amte einzubringen. Sie gaben 
sich damit zufrieden, als aber zu Beginn des folgenden Jahres der Hauptmann 
Geißler die Bezahlung des von den Schankbürgern vor den herrschaftlichen Keller 
hinterlegten Bieres, ivelches dort verdorben war, verlangte, wurde ihrer darob beim 
waxxen öer Herren von wcrdenberg.
	        
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