Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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„Der Bürgermeister sambt dem Rath ist schuldig zu Weynachteu die Wayßen 
auß der Stadt und Vorstadt Odra, ivelche Bejheirdig unbt vorhanden sein, dem Herrn 
auffs Schloß zu gestellein 
„Der Odrawische Stadt Voigt ist schuldig, dem Herrn, wan eß die not- 
turfft erfordert, die Botten aufs Schloß zu gestellen, undt den Haußgenoßen aufs 
Jäthen zu Befehlen. 
„Dieße Bestendige undt gewieße schuldigkeiten feint die Odra¬ 
wische Burger*), welcher 50 Perschon, jährlich schuldig zu thuen: 
„Erstlichen feint Sie schuldig, Wans man ihnen Bestehlet, deß Herrn oder der 
Obrigkeit Wein von Wagen in die geivelbe undt Keller herunter zu lassen und ab-, 
zuschrotten, auch die 4 Faß, So Sie in der Stadt Schencken müssen, ivieder herauß 
zu ziehen. 
„Zum andern feint sie auch schuldig, allst dem Oderischen Forwerg Jährlichen 
die pflantzen auß Zlie räußen uirdt widerumb zu stecken, (taugt, lveiber.) 
„Zum dritten feint alle, die in der Stadt oder Umbkreiß der Stadtmawer 
wohnen, schuldig, wann eß beföhlen wirdt, die mühllgraben der Schloßmühle zu fachen 
ulldt auß zu putzen. Solche alle ihre Bestendige undt gewieße schuldigkeiten werden 
jährlich geschäzt auf 20 Thl. 
„Die Odrawische Burger, welche Schenckhäußer haben, feint schuldig, dem Herrn 
auffs Schloß von iedenem Mertzen, welcher von 24 Schl. (Scheffel) gebrawen lvierdt, 
Zue einem Schl. Maltz abzugeben. Eili Jahr gegen dem andern verglichen Kombt 
ein mehr oder weniger anst 10 Malder 7 Schl. — Eill Schl. pr. 18 gr. geschähet, 
Bringt ein Jahrl. Nutzung 63 Thl. 18 gr. 
„Eben auch feint sie schuldig, wan Sie Gemein Bier Bremen, von iedem ge- 
brelv dem Herrn 2 Vtl. Maltz abzugeben. Wirdt alßo diese Nutzung Jährlich geschätzt 
auf 6 Thl. 
„Auch feint die Burger schuldig, voll jedem gebrelv lveitzeu Bier dem Herrn 
auffs Schloß 2 Vtl. maltz abzugeben, ein Jahr dem andern verglichen Kombt ein 
mehr oder weniger 5 Schl. — 1 Schl, vor 24 gr. geschäzt, Bringt Nutzung 
3 Thl. 12 gr. 
„Deßgleichen ist ein möglicher Burger schuldig, so ein Schenckhauß hat, dem 
Herrn von geschenckten Wein nach der Porsatke, von iet wedem gefäß 2 quart aufs 
Schloß abzugeben. Bringt mehr oder weniger jährt. Nutzung 5 Thl. 
„Zue St. Mathei geben die Bienner der Herrschafft Odraw Jährlich vor 
ihren Zünß 1 Thl. 6 gr. Die Bienner, ivelche Verhawene undt Besehene Biennen in 
den Odraivischen gebürge und Wäldern haben, feint schuldig, dem Herrn von einem 
jeden stockg ein quart Honig auffs Schloß abzugeben. Mancheß Jahr feint ihr mehr 
mancheß auch weniger. Anitzo aber ist keiner, sonsten wirdt ein quart Nutzung geschezt 
pr. 3 gr. 
„Die Becker Bei der Stadt Odraw seindt schuldig, Jährlich zu St. Georgi 
in des Herrn Kammer 1 Thl. schl. zue geben. 
„Die Odrawische Fleischhacker feint Jährlich zue St. Martini ein ieder 
Meister ein stein geschmelzteß Jnßlicht dem Herrn auffs Schloß abzugeben; mancheß 
Jahr feint ihrer mehr, mancheß weniger; ein stein vor 1 Thl. 18 gr. geschätzt, Bringt 
ein jahrl. Nutzung, anitzo von 14 Perschon, 21 Thl. — Auch feint die Odrawische 
Fleischhacker schuldig, allerlei Vieh Zu deß Herrn nottaufst ausftn Schloße zu schlachten, 
wan eß die nott erfordert, undt alle Sambstag aufs Schloß eine Rinderne Zung 
und Kutteln vor 4 gr. abzugeben. Alß schätzet man Jahrl. die Nutzung daruor 29 Thl. 
24 gr. Jngleichen feint sie auch schuldig, Zur außhaltung der Vögel ein Rindern 
Hertz vor 3 denl., ein Kelbern Hertz vor 1 denl. undt ein schepsern Hertz vor 1% hl. 
zue geben. 
„Die Odrawischen Tuchmacher feint scharldig, von einem iglichen Tuch von 
*) Es sind dies die Schankbürger.
	        
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