Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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bührten ihm 3 Gr. mehr. Wurde bei einem Mörder das Nadbrechen oder bei einem 
Fälscher das Verbrühen in Anwendung gebracht, so bekam der Züchtiger hiefür 
10 Gr. Das Ertränken und Lebendigbegraben wurde mit je 8 Gr. bezahlt und das 
Stäupen am Pranger, das Abschneiden eines Ohres, das Ausstechen eines Auges, 
das Abhauen einer Hand und das Verbrühen des Mundes (durch die Czen pruen) mit 
je 3 Gr. belohnt. Für das Abhauen beider Ohren, für das Ausstechen beider Augen 
und für das Abhauen beider Hände erhielt der Scharfrichter je 8 Gr. Brächte jedoch 
ein Gast einen Dieb oder Räuber nach Olmütz, um ihn dort henken oder enthaupten 
zu lassen, so mußte er dem Züchtiger einen „vierdung" ( U Mark oder 4 Lot 
Silber) von jeder Person zahlen; für das Radbrechen und Brühen gebührte dem 
Henker das Doppelte. — Wurde der Züchtiger von Olmütz nach einem Orte der 
Umgebung gerufen, so erhielt er für jede Wegmeile 8 Gr. unb an Ort und Stelle 
während seines ganzen Aufenthaltes die Kost oder für jedes Mahl am Morgen oder 
Abend je 2 Gr. 
Für das Henken 
oder Euthaup- 
ten mußten 16 
Gr., für das 
Martern 8 Gr., 
für alle übrigen 
Funktionen noch 
einmal soviel 
Groschen als in 
Olmütz bezahlt 
werden. Für das 
Radbrechen oder 
Brühen, sei es 
mit oder ohne 
besonderes 
Martern, war 
eine Taxe von 
je 1 Mark (— 
16 Lot Silber) 
festgesetzt, wobei 
jedoch die Zah¬ 
lung desMeilen- 
geldes entfiel.— 
Die Tortur 
spielte im Be- 
weisverfahren 
eine Hauptrolle. Man verhörte den Angeklagten, der auf gütliches Befragen nicht zum 
Geständnis schritt, „mit Bedrohung der scharfen Frage", „mit der Vorstellung des 
Scharfrichters unb der Instrumente" und „mit lvirklicher Disposition zur Tortur". 
Letztere bestand darin, daß der Angeklagte in die Folterkammer geführt wurde, die 
im Keller des weißen Turmes sich befand, wo der Scharfrichter mit den Werkzeugen 
in Bereitschaft stand, und dort auf die Folterbank gebunden wurde. Blieben diese 
Mittel ohne Erfolg, so wurde über Beschlußfassung des Gerichtes oder auf Weisung 
des Rates die Tortur wirklich angewendet. Die peinliche Aussage galt nur dann 
als Grundlage für das Endurteil, wenn sie der Angeklagte am nächsten Tage auf 
gütliches Befragen wiederholte, sonst wurde die Tortur im verschärften Grade fort¬ 
gesetzt. Die Vollziehung der Todesstrafe fand gewöhnlich am dritten, die der anderen 
Strafen am nächsten Tage nach der Verkündigung des Urteils statt. Wurde auf 
eine andere, als die Todesstrafe oder auf Schuldlosigkeit erkannt, so hatte der 
Gefangene vor der Entlassung Urfehde oder Urfried zu schwören. Überwundene 
Lautscher Erbrichterei. 
Nach einem Lichtlnlde von A. Gerl ich.
	        
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