Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Kämmerer des Fürstentums Jägerndorf, und Hineks von Würben auf Königsberg 
eine dritte Handfeste aus, die vermöge ihres Inhaltes und der vorgenannten 
Siegler darauf schließen läßt, daß sie ebenfalls nicht freiwillig gegeben, sondern 
zufolge einer landrechtlichen Entscheidung auf Grund eines vorhergegangenen, uns 
nicht näher bekannten Rechtsstreites erteilt wurde. Er bestätigte in derselben: 
1. Den Bürgern in der Stadt und den Vorstädtlern ihre Äcker, Erbe und 
Vollungen, welche sie abwärts vom Hirtenhaus, unter dem Taschendorferberg, 
zwischen dem Berg Winanowitz und der Oder, und unter dem Wessiedlerberg ober- und 
unterhalb der Straße hatten, sowie die Gärten abwärts vom Hirtenhaus und 
hinter dem St. Johanniskirchlein, welche sie, wie von altersher, so auch fernerhin 
benützen und, wie es mit Erbgütern üblich ist, gebrauchen sollten, jedoch so, daß 
dieselben nie in Verwüstung geraten, daher sie dieselben in Ehren halten, gut be¬ 
bauen und verbessern sollten. Eines nach dem anderen sollte ein Jahr lang in der 
Brache liegen bleiben, und falls sich einer unterfangen ivürde, in die Brache zu säen, 
so sollte ihm die Brache weggehütet werden und er der Gemeinde 1000 Schindeln 
zur Buße geben. Die Besitzer dieser Felder waren schuldig, jährlich den Erb-, 
Silber- oder Fruchtzins in guter, ganghaftiger Münze und das Zinsgetreide in 
guten, sauber und wohl bereiteten Früchten, gerechtes und trockenes Kaufmannsgut 
in gehäuftem Oderischen Maß in seine Kammer und seinen Fruchtkasten trotz Bann, 
waxxen öer Schuster-, Schneider-, Aürschner- und Fleischerzunft. 
Acht, Anleit, Hagel, Reif, Regen, Ungeivitter, Mißwachs, Krieg, Raub, Nahm, Brand 
und anderer Beschwerung zur bestimmten Zeit abzuliefern und die von diesen Feldern 
von altersher zur Kirche oder zum Spital gehörenden Zinsen jederzeit und voll 
abzugeben. 
2. Bestätigte er ihnen nochmals, daß sie berechtigt sind, „alle zänkischen, 
Haderischen Entbörungen, Raufen, Schlagen, Werfen, Bluet- 
runsten, Flaisch- oder Kopfwunden" zu erwägen und üher die darauf 
entfallenden Bußen, welche zur Besserung des Gemeinwesens und zur Erhaltung der 
Stadtmauern zu verwenden seien, unparteiischzu erkennen. Sollte jedoch der Bürger¬ 
meister oder Vogt einem aufrührerischen Menschen die verwirkte Buße schenken oder 
nachlassen, so soll dieser in seine Kammer 3 Schock Groschen zahlen. 
3. Falls einer heim Trunk Zank, Hader oder Unwillen anfinge und 
der Wirt nicht imstande iväre, den Streit zu stillen, und sich gezwungen sähe, die 
Gerichtshilfe durch den Vogt zu begehren, und der Streitsüchtige sich wider die 
Gerichte oder den Vogt auflehnen und sie antasten oder freventlich Hand an sie 
legen würde, so sollte er mit Gewalt in das Gefängnis gezogen und gegen ihn nach 
Recht erkannt werden. Würde er sich im Gefängnis auf den Herrn berufen, so 
möge er sich unschädlich den Rechten verbürgen und vor ihm gestehen, doch bleibe 
ihnen das Recht, in dieser Sache zu erkennen, gegen ihn das Recht zu pflegen und 
mit Vorwissen und Willen des Herrn dementsprechend zu verfahren. 
4. Da die Bewohner der Stadt keine Ziegen, Schafe oder Gänse 
halten durften, so verbot er auch den Vorstädtern unter einer Buße von 5 Schock
	        
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