Volltext: Beiträge zur Geschichte der Entstehung und Reform der Tiroler Landesverfassung vom Jahre 1861

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Anhang. 
Den Abschluß dieser historisch-kritischen Studie 
über den Werdegang des Wahlrechtes und der Wahl 
ordnung in der Tiroler Landesverfassung möge eine 
Zusammenstellung jener Grundsätze für die 
Schaffung der neuen Landtagswahlreform bilden, 
welche sich aus der geschichtlichen Rechtsentwicklung 
der Interessenvertretung im Zusammenhange mit der 
sozialen und wirtschaftlichen Umgestaltung des Landes 
seit 1861 ergeben. 
Die Vorfrage, ob die bestehende Interessen 
vertretung beizubehalten und in ihrem Geiste 
auszubauen sei, ist jedenfalls im bejahenden Sinne zu 
lösen; denn die Durchführung eines berufstän 
dischen Landtagswahlrechtes erscheint derzeit noch 
unmöglich, weil hiefür die gesetzlich ausgebildeten Or 
ganisationen und die statistischen Grundlagen fehlen. 
Das rein berufständische Wahlrecht bedürfte übrigens 
auch dort, wo die einzelnen wichtigeren Berufsstände 
nicht ziemlich gleichmäßig vertreten sind, einer Korrek 
tur zur Verhütung einzelner nach ihrer Bevölkerungs 
ziffer allzu überwiegender Stände. Die 'Einführung 
des gleichen Wahlrechtes für den Landtag Wider 
spricht der Grundlage der Interessenvertretung, wo 
nach das größere Interesse der höherbesteuerten Trä 
ger direkter Steuern sowie der Jntelligenzwähler 
am Gesamtwohle des Landes gegenüber dem minder 
besteuerten Träger direkter Steuern und Wohnsitz 
wähler besonders geschützt werden soll. 
Grundsätze für das Wahlrecht. 
1. Die gegenwärtige Gruppe der Virilstimmen 
entspricht der Interessenvertretung und wird daher un 
verändert belassen (4 Mandate). 
2. Die gegenwärtigen Kurien der Prälaten und 
Adeligen sind der bestehenden Interessenvertretung 
auch äußerlich besser anzupassen und zu einer Vertre 
tung des ganzen großen Grundbesitzes durch Angliede-
	        
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