Volltext: Festschrift zum 400jährigen Bestande des öffentlichen Obergymnasiums der Benediktiner zu Kremsmünster

Khandl und Pecher‘‘, ebensolche Salzgefäße, Löffel, Gürtel und Schnal- 
len, manchmal sogar mit Perlen und edlen Steinen besetzt. Dazu be- 
wahrte die Geldkasse nicht selten eine Anzahl Golddukaten, Doppel- 
dukaten, rund und viereckig, Genueserkronen,. Taler und Gulden ver- 
schiedenster Herkunft und Prägung. 
Wenn man in diesen Protokollbüchern liest, die im Archiv in 
langen Reihen stehen, dann ist es, als würde die Vergangenheit wieder 
Leben gewinnen und würden wieder lebendig die alten Bürger und 
Bürgersfrauen vor uns stehen mitsamt ihren Freuden, Arbeiten und 
Sorgen und die kunstreichen Handwerksmeister, die Zeugen einer lang 
verklungenen Zeit, die Vertreter alten Bürgertums und Handwerks im 
Markt Kremsmünster. 
Anhang. 
Die Markterhebungs-Urkunde vom 30. April 1489. (Arch. Urk.) 
Wir Friderich von gottes gnaden Römischer Kaiser Zuallennzeitten 
Merer des Reichs zu Hungern Dalmacien Croacien etc Kunig Herzog zu 
Österreich zu Steir zu kernnden vnd zu krain ete Bekennen das vns der 
Ersam geistlichen vnnser lieben andecktigen, der Abbt vnd Convennt 
zu Krembsmünster diemuettiklich haben bitten lassen, Das wir In. ir 
Dorff daselbs zu krembsmünster, oder ob das vmb sicherhait willen auf 
den Perg dabey gelegen pautt wurde, zu ainem Markht, vnd die Lewt 
darinen zu Burgern zuerheben. vnd zu schöpffen, auch ainen Wochenn- 
markht auf ainen yeden Mittichen vnd zwen Jarmerkht, ainen in den 
pfüngstfeyrtagen vnd den anndern an sannd Agapitentag dahin zugeben 
geruchten, Haben wir angesehen derselben Closterlewt fleissig bhete. 
auch den Gotsdinst so da volbracht wirdet, vnd haben dadurch vnd vmb 
Irs aufnemen. willen, damit Sy denselben Gozdinst künfftiklich destpas 
halten vnd volbringen mügen, des wir. auch hoffen tailhafftig zu werden, 
das berürt Ir dorff zu ainem Markht erhebt, die Lewt darinen zu Burgern 
geschöpfft, vnd die berürten Jarmarkht von Wochenmarkht gegeben 
vnd zehalten vergunnt vnd erlaubt Erheben, Schöpfen, geben, vergun- 
nen vnd erlauben auch von Römischer kaiserlicher macht, vnd als Re- 
gierennder herr vnd Lanndsfürst in Österreich wissentlich mit dem brief, 
Also das dasselb Dorff füran ain Markht sein, von meniklich dafür ge- 
hallten, die Lewt darinen Burger genennt werden Und die berürten 
Jarmerkht, Sy alle Jar, yeden mit fürstlicher freyung, Vierzehen tag 
vor vnd vierzehn tag darnnäch vnd denselben Wochenmarkht .ains 
yeden Mittichen, hallten, vnd sunst mit allen anndern Eren, Rechten 
vnd guten gewonhaiten, geniessen vnd gebrauchen sullen vnd. mügen, 
Inmassen annder Stett vnd Merkht daselbs in Österreich das von 
Rechtens oder gewonhait wegen zetun haben, von meniklich vngehindert, 
vngeverlich, Davon gebieten wir den Edlen vnnsern lieben getrewen allen 
vnsern Haubtlewten .Graven freyen herren Rittern vnd knechten, Ver- 
wesern viztumben pflegern Burggraven lanndt Richtern Burgermaistern 
Richtern Reten, Burgern Gemainden vnd allen anndern vnsern. Ambt- 
lewten vnderthanen vnd getrewen ernnstlich vnd wellen, das Sy die 
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