Volltext: Festschrift zum 400jährigen Bestande des öffentlichen Obergymnasiums der Benediktiner zu Kremsmünster

barkeit über „Malefizsachen‘ (== Verbrechen) blieb eine Angelegenheit 
des Landgerichtes und damit des Hofrichters. Dies ist ausdrücklich her- 
vorgehoben in der Marktgerichtsordnung, die gerade vor 400 Jahren 
1549 Abt Gregor Lechner erließ (Arch. GaFsz.): „Item Burgerliche Hant- 
lung, so nicht Malefiz sein, noch grundt vnd Potten Betreffent, alß so 
ain Burger über den anderen vnd ob auch ain‘ ausserer über ainen 
Burger, Inwohner oder. Handtwerchsgesellen zu Clagen hat, soll ain 
Marckhtrichter die Clag annemen.‘“ In Übereinstimmung damit betonte 
Abt Erhard Voit in seiner Instruktion an den Hofrichter Wolf Meringer 
1582 (Arch. Ga VI. 5.): „Item gegen khainen . .. burgern Im Marckht 
soll er one vnnsern bevelch in khainerley sachen nichts zuehanndlen 
haben, außgenomben die Malefizsachen.‘ Die Instruktion an den Land- 
gerichtsdiener des Stiftes von 1586 (Arch. Ga VI. 6.) bestimmte: „Im 
Marckht soll ausser bevelch vnnd aines Richters (Marktrichter) begern 
sich Lanndtgerichts Diener nichts Anmassen, weill Innen ain Marckht 
dienner bewilligt worden. Doch so er über ain vnrechten oder Muetwillen 
auch schedliche leith khamb, sollen dieselben im Marckht dem Richter 
zuverwarung zu bringen fürbringen, die selben verprechen gestrafft oder 
Nach gelegenhait der sachen bey Hof angezaigt werden.‘ Wenn also der 
Landgerichtsdiener des Stiftes im Markt zufällig einen auf frischer Tat 
ertappte, mußte er denselben dem Marktrichter übergeben, der ihn 
strafte oder im Fall einer Malefizsache dem Hofrichter zur Anzeige 
brachte. Diese Bestimmungen wurden auch unter Abt Anton Wolfradt 
1636 noch bestätigt und erneuert. 1 
Der Marktdiener wie auch die zwei Nachtwächter und der Markt- 
schulmeister wohnten im Rathaus. Um 1680 scheint der Markt keinen 
eigenen Marktgerichtsdiener gehabt zu haben. In den Instruktionen von 
1680 und 1688 ist dieser Punkt nicht enthalten und es wird dem Land- 
gerichtsdiener‘ aufgetragen, im Markt, Landwidt und Umgebung des 
Klosters darauf zu achten, daß gute Mannszucht und Ehrbarkeit erhal- 
ten, Unfug verhütet und fremde Leute aufgehalten werden. 
Wenn auch die Stelle eines Gerichtsdieners im Markt nicht immer 
besetzt war, so. bestand doch um 1680, an das Rathaus angebaut, auch 
ein Gefängnis, in dem bei einem Rumorhandel einige‘ Gefangene ver- 
wahrt werden konnten. (Arch. Ga XI. 1.) 
Daß dem Markt nur die niedere Gerichtsbarkeit oder Polizeigewalt 
zustand, wobei die verhängten Strafen fast nur in Geld bestanden, geht 
auch eindeutig hervor aus den Marktgerichtsrechnungen. So sind in der 
„Marckhtgerichts Raittung‘“ 1602 (Arch. Ga. XII. 1.) unter andern an- 
geführt: 
„Den Wilhalbm Iglpaurn von Linz so er Zwespen zu zweymallen 
verkaufft vnd sich bey Gericht nit angemelt, gestrafft: 2 Schill 12 Pfen. 
Den Hanssen Sarnestorffer, Lediger Bauernkhnecht, so er bey dem 
Prew (= Brauhaus) im Markht einen Glaser von Welß mit einem Part- 
wisch geschlagen, gestrafft: 4 Schill 20 Pfen. Item den Georgen Glaser 
von Welß vnd Gallusen Hurtl, ein Landtkhnecht, das sie bey dem Prew 
einen rauffhanndl angefangen, beede gestrafft: 1 fl. 
Den Cesarius Pötschen Tischler, das er einem Geyger ein Geygen 
zerschlagen, gestrafft: 5 fl.“ 
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