Volltext: Festschrift zum 400jährigen Bestande des öffentlichen Obergymnasiums der Benediktiner zu Kremsmünster

hin. nicht. mehr bestehen könne, dahero dann auch selbes mit Ende des 
783ten Schul-Jahres aufgehoben werden muße. KT 
Ca: pr v. Thürheim m. p. 
Ex Consilio Capitaneatus 
Linz, den 25ten 8bris 782 
Balthsar v Mor m. P- 
Damit war der gesamten Erziehungsarbeit des Stiftes das Todes- 
urteil gesprochen. Schließlich fand aber eine Bittschrift der 
Bürger des Marktes, die sich durch. die Aufhebung der Stiftsschulen 
wirtschaftlich schwerstens betroffen sahen, doch teilweise Gehör (N. II, 
fasc. 5): | 
An den Marktrichter zu Kremsmünster 
Se. Majt. haben in Folge Hochlöbl. Regierungs-Dekrets ddo 17t et 
prsto 20ts hujus zu verordnen geruhet: daß, da das Gymnasium zu 
Kremsmünster verbleibe, hiernach die dasige Burgerschaft zu ihrer Be- 
ruhigung verständiget werden solle. 
Ihme Marktrichter wird dahero hiemit anbefohlen, ‚die dortige 
Burgerschaft zusammenzuruffen und derselben diese sogestaltige aller- 
gnädigste Entschlüssung zu ihrer angenehmen Wissenschaft und gänz- 
lichen Beruhigung bekannt zu machen. 
Steyer den 20ts Xbr 1783 
Jos. v. Sonnenstein 
Maj Rath und Kreishptm. 
Das Gymnasium war gerettet, die Akademie aber mußte einige 
Jahre später geschlossen werden. Trotzdem kam die Lehranstalt unter 
den sich jagenden josephinischen Verordnungen nie recht zur Ruhe, die 
für eine ersprießliche Erziehungsarbeit unerläßlich ist. Die Staatsaufsicht 
wurde immer rigoroser und wo sich eine Gelegenheit bot, unsere Arbeit 
an der Jugend unter Kuratel zu stellen, geschah es. Hiezu nur eine 
Illustration: Unter dem 16. 2. 1787 meldet die Statthalterei, daß nach 
der Resignation des hochw. Herrn Paul Wöß, Vorstadtpfarrers in Wels, 
hochw. . Herr Sebastian Paneker, Pfarrer zu Schleißheim, zum Vize- 
direktor des Gymnasiums zu Kremsmünster ernannt worden sei (N. II, 
fasc. 5). Daran schließt sich unter Datum v. 23. 2. 1787 das kreis- 
ämtliche Intimat, daß Se. Majestät diese Ernennung bestätigt habe 
(Arch., a. a. O.). 
Nach dem Tode Kaiser Josefs kamen innerpolitisch ruhigere Zeiten, 
die sich natürlich auch auf das Unterrichtswesen auswirkten. Man konnte 
wieder mit der Einhaltung einer Linie rechnen. Dem trugen Rechnung 
die „Statuta pro inferiorum Classium studiosis re- 
novata, ac confirmata pro anno Scholastico 17983“ 
(N II, fasc. 6). Sie beziehen sich auf die 1.—6. Gymnasialklasse — 7. und 
8. Klasse galten ja als Lyzäum — und stellen‘ wieder die „Regulae 
pietatis‘‘ an die Spitze, doch kennzeichnen die sehr ausführlichen Ver- 
fügungen über das Benehmen der Schüler“die Zeitlage — wir sind ja 
bereits ins Zeitalter der französischen Revolution eingetreten. | 
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