Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

Privilegienbuch. 
847 
» 
Flachs allenthalben im Lande der Landsordnung zuwider nicht allein auf 
offenen Wochen- und Jahrmärkten, sondern auch an den Häusern auf 
kaufen, bestellen und damit einen Fürkauf treiben, welches sowol den 
Webern in Städten und Märkten, als auch den Gewerbsleuten zum 
Nachtheil gereiche. Den zwei Gänwebern im Clinger Gerichte wurde 
ihr Garn aus dem Verbote gelassen, doch sollten die Gäuweber geloben, 
nichts gegen die Landsordnung zu unternehmen. München, 3. März 1569 
(142—46.) 27. Herzog Albrecht V. urkundet: Die Leinweber zu Burghausen, 
Braunau, Wasserburg, Schärding, Oeting, Passau, Pfarrkirchen, Riebt, 
Mauerkirchen, Utendorf, Matighofen, Kößlarn und Münster im Rotthal 
beschweren sich gegen den hochschädlichen Fürkauf lind die Verführung 
des Flachses und der geschweiften Weppen durch In- und Ausländer 
gegen die Landsordnung. In der Landsordnung ist der Fürkauf bei 
sonderen Pönen ausdrücklich verboten. Dabei läßt man es bleiben. 
Gegen die, welche sich eigennützigen Fürkaufes schuldig machen, „will 
man ernstliches und soliches Einsehen fürnehmen, daß andere, dergleichen 
zu thun, ein Abscheuchen empfachen sollen." Die Weber erhalten darüber 
auf ihre Bitte eine Urkunde. München, 11. Oetober 1577 (147—50.) 
28. Receß der Regierung zu Burghausen wegen eines den Webern zu 
Gunzing auf Anlaß der Weber zu Riebt durch die Gerichtsobrigkeit 
weggenommenen, in und um Waldzell aufgekauften Garns. Ihr Grund 
herr Bernhard Ritter Geörger zu Reut in Gunzing berief sich bei der 
Regierung auf das bei Menschen-Gedächtnis im Gebrauche stehende 
Golschenmachen der Weber in Gunzing. Der Abschied lautete, „daß 
die Leinweber zu Riebt bei ihren eingelegten Freiheiten, brieflichen 
Urkunden, der Landsordnung und dem genommenen strittigen Garn 
bleiben sollten." Burghausen, 26. November 1538 (151—58. Orig.- 
Perg. mit rückwärts aufgedrücktem Reg.-Kanzlei-Siegel.) 29. Herzog 
Wilhelm IV. verleiht den Bürgern von Riebt in Betreff des Salz 
handels die Gnade: „also, daß ihr auf das Land nicht allein ein Mäßlein, 
sondern bis in die zwei Vierling, aber darüber nicht, auf offenem Markt 
mit einander wohl verkaufen und geben mögt," verspricht auch weitere 
Gnade ohne Schädigung der Freiheiten und Unterthanen sowie der 
Mauten und Zölle. Landshut. Abend Simonis und Judae Apostolorum, 
27. Oetober 1513 (159—65.) 30. Die Herzoge Wilhelm IV. und 
Ludwig lassen den Bürgern zu Riebt auf Versuch und Widerruf die 
Gnade zu, „daß einem auf das Land bis auf zwei Vierling Salz auf 
offenem Markt verkauft werden mögen." München, Tag Augustini, 
28. August 1522 (166-71.) 31. Die Herzoge Wilhelm IV. und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.