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Privilegienbuch.
Nr. 12 bis 19 herzogliche Bestätigungen früher erteilter Privilegien;
Nr. 20 und 21 die Burgfriedenerweiterungen;
Nr. 22 die Zollfreiheit an der zum Mautamt Schärding gehörigen
Wibm für die Waren der Bürger von Ried;
Nr. 23 und 24 den Salzhandel und die Salzordnung;
Nr. 24 den Ruppen- und Zwilchhandel;
Nr. 25 die Aberkennung des Weinschenkens, der Salzniederlage, des
Getreide-Verkaufes und -Handels im Markte Aurolzmünster;
Nr. 26 bis 28 den Garn-, Weppen- und Flachshandel;
Nr. 29 bis 32 den Salzhandel und die Salzordnung;
Nr. 33 bis 35 den Garn- und Weppenhandel;
Nr. 36 die Aberkennung des Abfahrtgeldes von den zur Herrschaft
Kazenberg stiftbaren Wiesen und Baugründen.
Das Buch enthält folgende Privilegien:
1. Herzog Friedrich von Baiern verleiht den Städten und Märkten
das Privilegium, „daß kein Gast auf keinem Jahrmarkt noch Wochen
markt bei der Ellen nicht verschneiden noch hingeben soll, daß die nicht
in unserem Land gesessen sind häuslich, hinter einem Tuch noch hinter-
einem Stuck noch nicht verkaufen sollen, hinter einem Cramer-Pfnnd noch
hingeben, hinter [einem Tusent noch Tüchel in unseren Städten und
Märkten heimlich noch öffentlich". Landshut 1384 fl—3). 2. Herzog
Heinrich bestätigt den Gewandschneidern und Cramern die Freiheit, „daß
alle Gäste ihr Gewand oder Cramerei hie zu Landshut, über Jahr wohl
aufgebunden, und des Ankaufes verkaufen mügen und sonst nindert in
unserm Land, denn auf offenen Jahrmärkten". Landshut, Montag nach
Bartholomäus, 27. August 1414 (4—5). 3 Herzog Heinrich urkundet,
„daß die Gewandschneider und Cramer gemeiniglich in unserem Land
jetzo von uns einen Brief geworben, von der Gäste wegen, die in unser
Land ziehen und arbeiten, darum sie uns hundert Gulden versprochen
haben, zu geben. Urm dieselbe Gnade, die wir ihnen darin gethan haben,
meinen wir[ wer derselben unserer Gnade niessen welle in unserem Lande,
daß die nicht in den ehgenaunten Gulden leiden sollen. Und denselben
möchten sie wohl darum zusprechen, daran thun sie wider uns nicht".
Teispach, Montag vor Augustini, 27. August 1414 (6—7). 4. Herzog
Friedrich thut den Burgern zu Riedt die Gnade, „wer Marktrichter
oder Gerichtsschreiber zu Riebt ist, daß der nicht schenken soll in dem
Markt zu, Riebt". Oeting, Allerheiligenabend, 31. October 1384
[8—9, Orig.-Marktfreiheiten, Beil. 1). 5. Spruchbrief der Regierung
zu Burghausen: Hans Khelhaimer, Leopold Perger, Hans Schmidthaimer