Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

842 
Privilegienbuch. 
Nr. 12 bis 19 herzogliche Bestätigungen früher erteilter Privilegien; 
Nr. 20 und 21 die Burgfriedenerweiterungen; 
Nr. 22 die Zollfreiheit an der zum Mautamt Schärding gehörigen 
Wibm für die Waren der Bürger von Ried; 
Nr. 23 und 24 den Salzhandel und die Salzordnung; 
Nr. 24 den Ruppen- und Zwilchhandel; 
Nr. 25 die Aberkennung des Weinschenkens, der Salzniederlage, des 
Getreide-Verkaufes und -Handels im Markte Aurolzmünster; 
Nr. 26 bis 28 den Garn-, Weppen- und Flachshandel; 
Nr. 29 bis 32 den Salzhandel und die Salzordnung; 
Nr. 33 bis 35 den Garn- und Weppenhandel; 
Nr. 36 die Aberkennung des Abfahrtgeldes von den zur Herrschaft 
Kazenberg stiftbaren Wiesen und Baugründen. 
Das Buch enthält folgende Privilegien: 
1. Herzog Friedrich von Baiern verleiht den Städten und Märkten 
das Privilegium, „daß kein Gast auf keinem Jahrmarkt noch Wochen 
markt bei der Ellen nicht verschneiden noch hingeben soll, daß die nicht 
in unserem Land gesessen sind häuslich, hinter einem Tuch noch hinter- 
einem Stuck noch nicht verkaufen sollen, hinter einem Cramer-Pfnnd noch 
hingeben, hinter [einem Tusent noch Tüchel in unseren Städten und 
Märkten heimlich noch öffentlich". Landshut 1384 fl—3). 2. Herzog 
Heinrich bestätigt den Gewandschneidern und Cramern die Freiheit, „daß 
alle Gäste ihr Gewand oder Cramerei hie zu Landshut, über Jahr wohl 
aufgebunden, und des Ankaufes verkaufen mügen und sonst nindert in 
unserm Land, denn auf offenen Jahrmärkten". Landshut, Montag nach 
Bartholomäus, 27. August 1414 (4—5). 3 Herzog Heinrich urkundet, 
„daß die Gewandschneider und Cramer gemeiniglich in unserem Land 
jetzo von uns einen Brief geworben, von der Gäste wegen, die in unser 
Land ziehen und arbeiten, darum sie uns hundert Gulden versprochen 
haben, zu geben. Urm dieselbe Gnade, die wir ihnen darin gethan haben, 
meinen wir[ wer derselben unserer Gnade niessen welle in unserem Lande, 
daß die nicht in den ehgenaunten Gulden leiden sollen. Und denselben 
möchten sie wohl darum zusprechen, daran thun sie wider uns nicht". 
Teispach, Montag vor Augustini, 27. August 1414 (6—7). 4. Herzog 
Friedrich thut den Burgern zu Riedt die Gnade, „wer Marktrichter 
oder Gerichtsschreiber zu Riebt ist, daß der nicht schenken soll in dem 
Markt zu, Riebt". Oeting, Allerheiligenabend, 31. October 1384 
[8—9, Orig.-Marktfreiheiten, Beil. 1). 5. Spruchbrief der Regierung 
zu Burghausen: Hans Khelhaimer, Leopold Perger, Hans Schmidthaimer
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.