Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

Marktfreiheiten. 
vnsern anhangenden secrete geben zu Landshut am freitag nach 
Lucie nach Cristi vnsers lieben herrn geburde vierczehenhundert 
vnd im vier und achtzigsten iare. 
Orig. Perg. im städtischen Archive. Siegel abgefallen. 
. 7. 
Herzog Wilhlem IV. von Baiern giebt den Bürgern 
zn Ried den Forst Ried mit dem Blumbesuch zu Erbrecht 
gegen eine Summe Geldes, jährlich drei Pfund schwarzer 
Münze auf den Kasten in Ried und das nöthige Holz 
zum Schlosse, zu den Wegen und zur Brücke dahin. 
München, 22. Februar 1536. 
Von gottes genaden wir Wilhelm, pfallencgraue bei Rhein, 
hertzog in obern und nidern Bayrn etc. bekennen: Nachdem 
hertzog Hainrich von Bayrn, pfallencgraue bei Rhein, hochlöblicher 
gedechtnus, gemeinem vnsern marckcht an vnserm vorst dem Riedt 
ietzo den negsten vnsers marckhts burgfrid oben an die landstrass 
gen Braunaw vnd vnten an die landstrass gen Scherding stossend, 
aus sondern genaden genedigklich freiheit gegeben, dergestalt, dass 
sy an ermelten vnserem vorst, was sy holcz zu dem gotshaus des 
heiligen herren sand Peters zu Riedt, zu tören vnd prucken, zu 
schlachten für die graben vnd sunst den marckcht zu beuestnen 
bedürfen, das sy das ab vnserm vorst den Riedt nemen mögen, 
doch nach rat vnd wissen aines pflegers daselbst. Sy sollen auch 
an den vorst den gesuech mit der wayde haben vnd geniessen, als 
von alter herkomen ist. Darauf haben vns gemain vnsers 
marckgts zu Riedt burgerschaft in aller vnderthenigkait ersuecht 
vnd erbeten, ine die genade ze thun vnd solchen vnsern vorst 
den Riedt sambt dem bluembbesuech genedigklich zu uererben. 
Dieweil wir dann vnsern marckgt Riedt mit sondern genaden ge- 
naigt, vnd zu aufnemung des margkts vnd gueter pollicei haben 
wir inen hiemit für vns, all vnser erben vnd nachkomen ermelten 
vnsern vorst den Riedt, wie der mit graben, zeunen vnd marchen 
vmbfangen ist, genedigklich vnd zu ewigen Zeiten vererbt, derge 
stalt, das sy den mit der waydt vnd bluembbesuech, auch andern 
nichts ausgeschlossen lerer notturft nach, als mit andern des gemainen 
marckhts dergleichen guetern handeln, thun Vnd lassen mögen, 
dQch das sy vns iärlieh auf vnsern castn zu Riedt raichen vnd
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.