Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Marktfreiheiten. 
daran gethan haben, vngehindert vnd der in vorgeschribner masse gerng 
eliehen gepranchen lassen. Daran erczaigt ir vns sunder gut 
früntschaft vnd wolgenallen vnd thut ynsern ernstlichen willen vnd 
meynung, doch vnschedlichen yedenmann, die uilleicht die egenanten 
Wappen vnd schilt geleich mitfürten, an irenWappen vnd rechten. 
Des zu waren vnd steter vrkiind haben wir vnser insigel an 
disen brief thun henken, der geschriben vnd geben ist zu Burk 
hausen auf vnser bürge, als man zalet nach vnsers lieben herren 
Jhesu Cristi gebärde tausend vierhundert vnd in dem fünf vnd. 
dreyssigisten iaren an pfincztage nach des heiligen herren vnd 
martrer sand Florian tage. 
Orig. Perg. mit dem wohlerhaltenen herzoglichen Siegel im 
städtischen Archive. 
6. 
Herzog Georg der Reiche von Baiern verleiht den 
Bürgern zu Ried einen dritten Jahrmarkt am Nikolai-Tag 
mit einer Freiung drei Tage zuvor und darnach. Landshut/ 
17. Dezember 1484. 
Wir Geörig, von gottes genaden pfaltzgraue bey Rein, herczoge 
in nidern vnd obern Beim etc. bekennen vnd tun kond mit dem 
offen brieue, als wir von vnsern lieben getreuen camrer, rate vnd 
gemein vnsers margkts Ried vnderthenigklich angeniest worden 
sind, bittend, das wir sy von neuem mit einem freien iarmargkht 
auf nachstimbt zeit zusambt andern iarmärgkten, die syvorhetten, 
bey zue zu halten, genedigklich zu fürsehen geruechten, dieweil sy 
vns dann des statlich vrsach erzelet. Dabey wir vermergkcht, 
das vns auch denselben von Ried nucz vnd aufnemen daraus volgen 
mag. Demnach haben wir sy mit einem neuen iarmagkht versehen 
wissenlich in craft des brieues, also das sy nw hinfüro ierlich zu 
yedem sand Niclastag auch drey tag vor vnd nach einen freien 
iarmargkcht in dem gemelten vnsern margkckt zu Ried halten vnd 
offenlich beniesen lassen vnd sich der obgemelten siben tag mit 
freyung und allen gewondlichen dingen wie dann auf zeit der 
andern iarmargkht, die sy vormals haben bey ine geschieht, 
gebrauchen sollen vnd mögen, doch vns an vnsern obergkaiten, 
mewten vnd zollen vnuergriffen, auch nit lenger, dann bis auf vnser 
oder vnserer erben widerruefen. Mit vrkund des brieues vnder
	        
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