Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Ried 1517-1618. 
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sich nur in solche Dienste eindingen, wo sie „unverhindert die heilige Mes 
und Predigt besuchen und sich zu gebürenden Zeiten der heiligen Sakramente» 28. ' 
gebrauchen mögen", und „wofern sie der Religion wegen von jemandem 
derorten betrangt wurden, bei ihrem Agenten jederzeit Hilf und Beistand 
frei und "getröstlich suchen". 4. Wegen Geburtsbriefen, Erbtheilen au- „P" 
der Heimat oder Entlassung aus der Leibeigenschaft, Heiraten solle» "bris 
dieselben beim Agenten einen Beicht- und Communionzettel und em (^- ai) 
glaubwürdig verpetschierte Urkund einer ansehnlichen geistlichen Persoi 
beibringen und sie in die Heimat schicken. 5. Wer dies alles unterläßt. 
soll durch den Pfleger seiner Heimat zum Gehorsam gebracht werden. 
6. Verabsäumen abwesende Unterthanen aus Muthwillen den katholische» 
Gottesdienst oder die heiligen Sacramente gänzlich oder mehrertheils. 
lassen sie sich mit sektischeu Personen in eine Heirat ein oder fallen ft 
vom katholischen Glauben gar ab, soll der Pfleger den Bericht an bis 
geheime Kanzlei nach München erstatten. Ohne Bescheid dürfen ihne» 
Geburtsbriefe noch anderes erfolgt werden. 7. Aus der Fremde hem 
kehrende Handwerksgesellen oder andre Landeskinder dürfen sich niclj 
über ein Monat aufhalten noch weniger häuslich niederlassen ohne Aus 
weis über ihre Religion beim Pfarrer oder Seelsorger. 8. Soll jede 
Pfleger jährlich auf St. Johann des Täufers Tag einen Bericht ei» 
senden über die Beobachtung aller dieser Punkte und „was der ii 
Vollziehung dieser unserer an dich (den Pfleger) und die Unterthan« 
ausgegangenen Befehle in einem oder anderem für Beschwerden oda 
Verhindernussen, wie auch hergegen andere gebürende Mittel oder Weg 
dadurch deine Unterthanen und Anbefohlene ausser und inner Land« 
bei der katholischen Religion zu erhalten, fürfallen". 9. Soll der Pfleg« 
wegen der in die Fremde sich begebenden Manns- und Weibsperson« 
jedes halbe Jahr bei Eltern, Vormündern und Befreunden fleissige I» 
quisition halten. Letzlich wird dem Pfleger das Special-Mandat voi 
1589 in Erinnerung gebracht wegen fleissiger Besuchung des Gottesdienst« 
an Sonn- und Feiertagen, Vermeidung des Gotteslästerns, Fluchens uu! 
Schwörens, Ausmusterung und Abschaffung der ' ketzerischen Bücher 
Tractätel und Schriften, Auslaufens zu sectischen Predigten und Abend 
mal, Ausheiraten von Kindern an sectische Orte. — Eine Erneuern« 
dieser Bestimmung finden wir im Generalmandate vom 22. September l 738 
Dasselbe enthält das Verbot des Manderns vor dem 16. Lebensjahr 
und des Auslaufens der Mägde in fremde Orte, verordnet das Halt« 
und Besuchen der Kinderlehre (Pflegger.-Acten i. k. k. Kreisger. 
Arch. Ried). 
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